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Nach Wiederheirat wird der Unterhaltsanspruch des Ex-Partners nicht neu berechnet

08.08.201412:19 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Nach Wiederheirat wird der Unterhaltsanspruch des Ex-Partners nicht neu berechnet
Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht.
Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht.

(openPR) Die Wiederheirat eines Unterhaltsverpflichteten bedingt nach einem aktuellen BGH-Urteil zum Rang von Unterhaltsansprüchen nicht unbedingt eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehepartners zu dessen Schaden.

Fachanwalt Alexander Heumann: „Es stellt sich zwar schlichtweg die Frage, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ausreicht, um beispielsweise beide Ehefrauen oder sogar Kinder zu versorgen. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau bleibt von dieser Problematik aber unberührt. Eine Wiederheirat darf den Ex-Partner nicht schlechter stellen, solange kein Kind aus der neuen Beziehung hervorgegangen ist.“

Im aktuellen Urteil wurde eine Ehe nach 30 Jahren geschieden. Der Mann ist auch gegenüber einem Kind aus zweiter Ehe unterhaltsverpflichtet. Der BGH hat entschieden, dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Gattin aufgrund des langjährigen Zusammenlebens vorrangig zu behandeln ist. Der aktuelle Ehefrau wird nachrangig behandelt, aufgrund der kurzen Ehezeit und da keine Betreuungsnotwendigkeit in Bezug auf das gemeinsame Kind besteht.

In der Konsequenz bedeutet das Urteil, dass bei Wiederheirat der ehemalige Ehepartner im Rang der Unterhaltsverpflichtungen unverändert bleibt.
Heumann: „Bei der Berechnung solcher sehr speziellen, aber nicht ungewöhnlichen Unterhaltsansprüche muss das Gehalt des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen herangezogen werden, ohne dass dieses durch Ansprüche des aktuellen Ehepartners oder eventuell vorhandener Kinder reduziert werden darf!“

Der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau ist keine wirkliche Verpflichtung nach § 1581 BGB und darf den Unterhalt der geschiedenen Frau nicht beeinträchtigen. Lediglich Elterngeld bleibt bis zum Sockelbetrag von 300 Euro bei der Berechnung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen unberücksichtigt.

Erhält der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen Elterngeld, bleibt der nach § 11 Satz 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes (300 €) bei der Dreiteilung ebenso unberücksichtigt.
Fachanwalt Heumann: „Wichtige Aussage dieses Urteils ist folgende: Die frühere Ehe wiegt, wenn sie „lang“ war, die Geburt eines Kindes in der 2. Ehe auf, was dann zu Gleichrang zwischen der geschiedenen Ehefrau und der jetzigen Ehefrau führt.“

(BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 258/13)

Mehr Informationen: http://www.familien-u-erbrecht.de/ehegattenunterhalt/

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