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Unterschieben eines Kuckuckskindes und nachehelicher Unterhaltsanspruch

15.08.201217:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Unterschieben eines Kuckuckskindes und nachehelicher Unterhaltsanspruch
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat sich in jüngster Zeit wiederholt mit der Frage beschäftigt, welchen Einfluss das Unterschieben eines Kuckuckskindes auf den Unterhaltsanspruch unter Ehegatten haben kann. Im konkreten Fall hat die geschiedene Ehefrau ihrem Ex-Mann über Jahre hinweg vorgespiegelt, dass das von einem anderen Mann gezeugte Kind ein gemeinsames sei. Die Richter erkannten hierin ein besonders verwerfliches Verhalten der Ehefrau.

Nicht ohne Folgen für ihren Unterhaltsanspruch: Insbesondere wenn der Getäuschte seine finanzielle Lebensplanung nach dem untergeschobenen Kind über Jahre hinweg ausrichtete, kann der Unterhaltsanspruch des täuschenden Partners bis auf null herabgesetzt werden. Dabei bedarf es nicht einmal ein ausdrückliches Leugnen der außerehelichen Zeugung des Kindes.

Nach Auffassung der Richter genügen schon das Verschweigen der außerehelichen Beziehung und die sich daraus ergebenden Zweifel an der biologischen Vaterschaft des untergeschobenen Kindes. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät Vätern, die zur Zahlung von Unterhalt an ihre Ex-Frauen verpflichtet sind und berechtigte Zweifel an der Vaterschaft eines während oder vor der Ehe geborenen Kindes haben, rechtlichen Rat einzuholen. Das Unterschieben eines Kindes kann sich erheblich auf die Unterhaltsverpflichtung getäuschter Männer auswirken. Über die Jahre können da schnell fünf bis sechsstellige Beträge zusammenkommen. Hier sollte schnell gehandelt werden, um den finanziellen Schaden frühzeitig zu begrenzen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berät sie gerne umfassend zu diesem Themenkomplex.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/aktuelles/artikel/familienrecht

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