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Mox Telecom: Insolvenz in Eigenverwaltung – Möglichkeiten der Anleihegläubiger

Bild: Mox Telecom: Insolvenz in Eigenverwaltung – Möglichkeiten der Anleihegläubiger
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Das Düsseldorfer Telekommunikationsunternehmen Mox Telecom AG hat Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Antrag Ende Juni stattgegeben. Die Tochterunternehmen sind von dem Insolvenzantrag nicht betroffen.



Grund für den Insolvenzantrag ist nach Unternehmensangaben, dass die Banken auslaufende Kreditlinien nicht verlängert hätten. Nun sollen alternative Finanzierungsmodelle entwickelt werden. Im Herbst soll ein Sanierungsplan vorgelegt werden.

Im Jahr 2012 hatte Mox Telecom eine Mittelstandsanleihe mit fünfjähriger Laufzeit zu einem Zinssatz von 7,25 Prozent herausgegeben. „Auf die Zeichner der Anleihe könnten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verluste zukommen“, befürchtet Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Außerdem sei mit einer Insolvenz in Eigenverwaltung keineswegs gesagt, dass die Sanierung des Unternehmens gelingt. „Nach Ablauf von drei Monaten kann auch die Regelinsolvenz stehen“, so Cäsar-Preller.

Schon häufiger waren Mittelstandsanleihen in der jüngeren Vergangenheit von Firmenpleiten betroffen. Für Cäsar-Preller ist das nicht erstaunlich: „Bei Mox Telecom wurden jetzt offenbar Kreditlinien nicht verlängert. Die Frage ist doch, warum die Banken nicht zur Finanzierung bereit sind. Dann werden gerne Anleihen platziert. Der relativ hohe Zinssatz und der gute Name des Unternehmens macht solche Anleihen für Anleger attraktiv“, erklärt Cäsar-Preller.

Dennoch müsse bei Mittelstandsanleihen auch immer mit äußerster Vorsicht gehandelt werden. „Der hohe Zinssatz ist im Grunde genommen auch immer ein Zeichen für ein hohes Risiko“, so der Jurist. Über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung allerdings auch aufgeklärt werden müssen. Wurde über diese Risiken nicht informiert, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz begründen kann. „Ebenso müssen die Angaben in den Emissionsprospekten geprüft werden. Unvollständige, falsche oder nur irreführende Angaben können ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen“, erklärt Cäsar-Preller.

Im Fall einer Insolvenz können die betroffenen Anleger nur auf eine möglichst hohe Quote im Insolvenzverfahren hoffen. „Da ist es besser, schon vorsorglich die Kapitalanlage von einem Fachmann auf etwaige Schadensersatzansprüche überprüfen zu lassen. Und oft auch erfolgversprechender“, so Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

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