(openPR) Mox Telecom AG: Mox gewinnt Patentklage. Calling Cards dürfen in Deutschland wieder uneingeschränkt vertrieben werden.
Ratingen, Deutschland, 23.02.2012. Der Vorstand der Mox Telecom AG hat heute die erfolgreiche Beendigung des Patentstreits bekanntgegeben. Die Verhandlung mit anschließender Urteilsverkündung hat in dieser Woche vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe stattgefunden. Die von der Mox Telecom AG geführte Patentnichtigkeitsklage gegen den Patentinhaber wurde vom Bundesgerichtshof im vollen Umfang stattgegeben. Mox kann damit den Vertrieb von in Deutschland genutzten oder nutzbaren Calling Cards weiterhin uneingeschränkt fortsetzen.
Bereits in 2009 wurde durch die Mox Telecom AG die Patentnichtigkeitsklage gegen den Patentinhaber, Herrn Shmuel Fromer aus Israel, beim Bundespatentamt in München eingereicht. Das Bundespatentamt erklärte das Patent als teilweise nichtig. Alle beteiligten Parteien haben daraufhin Berufung beim BGH eingelegt. Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde nun am vergangenen Dienstag die Patentsache verhandelt und das endgültige Urteil zugunsten der Mox Telecom AG gesprochen.
Parallel zum Verfahren beim BGH auf Nichtigkeit lief ein weiteres Verfahren zum europäischen Patent 0 572 991 (deutsche Fassung DE 693 05 691). Ebenfalls im Jahre 2009 ist durch die Prepaid Cards BVBA, einer IDT Tochter, Klage auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gegen die Mox Telecom AG erhoben worden. Die Prepaid Cards BVBA als Lizenznehmerin des gehaltenen Patents, erhob Ansprüche, die sich auf den Vertrieb von in Deutschland genutzten und nutzbaren Calling Cards bezogen und gegen das Patent der Lizenznehmerin verstoßen haben soll. Den Ansprüchen wurde durch das Landgericht Düsseldorf am 08.06.2010 stattgegeben. Aufgrund guter Erfolgsaussichten legte Mox Berufung beim Oberlandesgericht in Düsseldorf ein. Die Urteilsverkündung erfolgte am 07.07.2011. Hier konnte Mox bereits einen ersten Teilerfolg verzeichnen: Das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigte das Urteil des Landgerichts zwar formell, schränkte es in den Urteilsgründen aber durch die Auslegung des Patents zugunsten von Mox so deutlich ein, dass Mox damit für die Zukunft Calling Cards in Deutschland uneingeschränkt vertreiben konnte.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Nichtigkeitsverfahren gegen den Patentinhaber entzieht nun auch dem verbliebenen für Mox negativen Rest des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Boden. Mox geht davon aus, dass die IDT-Tochter die Klage gegen die Mox Telecom AG zurückziehen wird. Aus einem nichtigen, d.h. nicht existenten Patent, kann IDT keine Ansprüche mehr herleiten. Mox wird die aus dem Verfahren entstandenen und bereits bezahlten Kosten im vollen Umfang von der IDT Tochter zurückfordern. Zudem werden eventuelle Ansprüche auf Schadenersatz geprüft.





