(openPR) Die WGF AG hat Ende des vergangenen Jahres Insolvenzantrag gestellt. Der Antrag der WGF AG richtete sich allerdings auf die besondere Form einer so genannten Eigenverwaltung im Rahmen der Insolvenz. Im Rahmen der Eigenverwaltung ist die Insolventin in der Lage, mit ihren eigenen Organen unter dem Schutz der Insolvenz, aber unter der Aufsicht eines sog. Sachwalters (anstelle des Insolvenzverwalters) ihre Geschäfte fortzusetzen.
Jeder Anleihegläubiger wird auch im Rahmen der Eigenverwaltung seine Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden müssen, jedoch erst, wenn es formell zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen ist. Davon werden die Anleihegläubiger vom Insolvenzgericht erfahren und zugleich aufgefordert, ihre Forderung anzumelden. Das Erfordernis, Forderungen zur Insolvenztabelle zu melden, gilt auch für Forderungen aus Anleihen, die bis zum jetzigen Zeitpunkt eigentlich noch gar nicht fällig sind.
Unter dem 31.01.2013 meldete die WGF-AG:
„Der Vorstand arbeitet derzeit mit Hochdruck am Sanierungsplan, „wir sind zuversichtlich, dass wir diesen bereits Ende Februar vorlegen können“, sagt Bernd Depping, Sanierungsvorstand bei der WGF AG.
Danach wird das Amtsgericht Düsseldorf über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Erst dann können Anleger ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Erfahrungsgemäß dauert es dann zwischen vier und acht Wochen bis die Gläubigerversammlung erstmals stattfinden wird.
Neben der Einberufung der Gläubiger im Internet werden wir Sie ebenfalls via Mail und auf unseren Webseiten darüber informieren.“
Eine Gläubigerversammlung wird also in Abhängigkeit von der Entscheidung des Insolvenzgerichts terminiert werden. Dem Vernehmen nach ist die Durchführung der Gläubigerversammlung für April/Mai 2013 geplant.
„Wir empfehlen allen Anleihegläubigern, im Rahmen der Gläubigerversammlung die so genannte Eigenverwaltung zu verhindern beziehungsweise zu beenden und das Verfahren in eine Regelinsolvenz überzuleiten“, rät Rechtsanwalt Klaus Dittke. Dafür sei eine qualifizierte Mehrheit der Stimmen erforderlich. „Wir halten,“ so Rechtsanwalt Dittke weiter, „ein Ende der Eigenverwaltung für sinnvoll. Im Rahmen der Eigenverwaltung agieren nämlich – bis auf den nunmehr neu in den Vorstand eingetretenen Bernd Depping – dieselben Akteure, die zuvor für die jetzt entstandene Pleite bei WGF die Verantwortung tragen. Jedermann sollte es einleuchten, dass diejenigen, die das Desaster angerichtet haben, kaum diejenigen sein können, die es wieder beseitigen.“ Vielmehr sei zu befürchten, dass die bisherigen Akteure, behielten sie die Möglichkeit des Handelns, lediglich darauf aus sein würden, ihre eigenen Interessen zu wahren und ihre Haut zu retten.
Es geht dabei um eine möglichst sinnvolle und lukrative Verwertung der vorhandenen Immobilien, bezüglich derer zu Gunsten der Anleihegläubiger erstrangige Sicherungshypotheken eingetragen sind. Natürlich sind diese Sicherheiten nur so viel wert, wie am Ende durch die Verwertung respektive Veräußerung der Immobilien erlöst wird. Schon jetzt wird allgemein davon ausgegangen, dass der Verlust mehr als 50% der bisher angegebenen Immobilienwerte betragen wird.
Deshalb werden sich die Anleihegläubiger der WGF fragen, wer ihnen den verbleibenden Schaden ersetzt.
Zu denken ist an die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand der WGF AG, gegenüber deren Aufsichtsrat, gegenüber der Treuhänderin und gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur. Sollten Anleihegläubiger bei Erwerb ihrer WGF-Anleihen beraten worden sein, kommt auch eine Beraterhaftung infrage. Die Schadenersatzansprüche werden dann zu begründen sein mit Prospekthaftung sowie mit der Verletzung von Beratungsverträgen. Sollten Prospekthaftungsansprüche beispielsweise gegen die Treuhänderin und den Mittelverwendungskontrolleur nicht gerichtet werden können, kommt alternativ eine Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Anleihegläubiger) in Betracht.
DSKP hat sich in der Angelegenheit WGF mit der renommierten Rechtsanwaltskanzlei für Kapitalanlagerecht Mattil & Kollegen in München zusammengeschlossen. Die gemeinsame Absicht ist, für die Betroffenen eine möglichst effiziente Betreuung und Durchsetzung ihrer Interessen zu erreichen. Ferner versuchen die Anwälte durch den Zusammenschluss, ein möglichst großes Quorum und damit ein möglichst schlagkräftiges Stimmverhalten in der Gläubigerversammlung zu erreichen mit dem Ziel, die nicht hinnehmbare Eigenverwaltung, sollte sie vom Insolvenzgericht angeordnet werden, so schnell wie möglich wieder zu beenden.
Düsseldorf, den 05.02.2013
Klaus Dittke für
DSKP Rechtsanwälte











