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DFH Beteiligungsangebot 79: Schiffsfonds droht die Insolvenz

Bild: DFH Beteiligungsangebot 79: Schiffsfonds droht die Insolvenz
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Über das DFH Beteiligungsangebot 79 der Deutschen Fonds Holding konnten sich die Anleger an zwei Multipurpose-Schiffen der Beluga-N-Serie beteiligen - an der MS Beluga Nomination und MS Beluga Navigation. Am Amtsgericht Stuttgart wurde nun über das Vermögen der Schiffsgesellschaften MS Neele und MS Marie nach Angaben des fondstelegramms das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Nach der Insolvenz der Beluga-Reederei fuhren die Schiffe zuletzt unter den Namen Thorco Attraction und Thorco Ambition. Nun droht den Schiffsgesellschaften offenbar das Aus und Anleger müssen massive finanzielle Verluste befürchten.

„Unserer Erfahrung nach haben geschädigte Schiffsfonds-Anleger aber auch gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Diese Ansprüche können u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Schiffsfonds wurden in der Vergangenheit häufig als sichere und renditeträchtige Kapitalanlage beworben. „Tatsächlich werden mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erworben, die naturgemäß auch großen Risiken ausgesetzt sind. Dieses Risiko reicht bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Demnach ist die Beteiligung an einem Schiffsfonds für einen sicherheitsorientierten Anleger nicht geeignet. Allerdings wurden diese Risiken in der Anlageberatung auch gerne verschwiegen“, erklärt Cäsar-Preller.

Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört aber nicht nur die umfassende Risikoaufklärung, sondern auch die Provisionen, die die Banken für die Vermittlung erhalten haben, müssen laut Rechtsprechung des BGH offengelegt werden. „Der BGH vertritt die Ansicht, dass diese so genannten Kick-backs großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können, so dass es bei Kenntnis der Provisionen möglicherweise erst gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen wäre“, so Cäsar-Preller. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Natürlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger von Schiffsfonds.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

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