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Sturmschäden - wann müssen Versicherungen zahlen?

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SH Rechtsanwälte in Essen
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(openPR) Blitzeinschläge, Orkanböen und sintflutartige Regenfälle: Sturm „Christian“ wütete Montagabend über dem Ruhrgebiet und dem Rheinland. Er hinterließ ein Bild der Verwüstung. Mindestens sechs Menschen kamen ums Leben, der Verkehr ist in weiten Teilen des Landes zum Erliegen gekommen. Vielerorts sind beträchtliche Schäden durch umgestürzte Bäume und verwehte Gegenstände entstanden.


Für viele Bürger stellt sich nunmehr die Frage, welche Sturmschäden versichert sind und aus welchem Versicherungsvertrag sich Ansprüche ergeben können. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:

- Hausratversicherung,
- Gebäude-Sachversicherung und
- Kfz-Kaskoversicherung.

Die Ansprüche ergeben sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Daher ist immer genauestens der Versicherungsvertrag zu prüfen. Folgende Punkte sind jedoch der Regelfall:

Die Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden am Gebäude auf, die durch umstürzende Bäume verursacht werden.

Schäden durch Regen und die damit einhergehende Überschwemmungen sind versichert, wenn eine so genannte Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde.

Sturmschäden an Autos und sonstigen Fahrzeugen begleicht die Teilkaskoversicherung, wobei eine Windstärke von mindestens acht (also 62 bis 74 Stundenkilometer Windgeschwindigkeit) Voraussetzung ist. Ob es wirklich eine Windstärke von mindestens acht war, muss der Versicherungsnehmer nicht selber messen. Es reicht, wenn eine Wetterstation solche Sturmstärken in der betreffenden Gegend gemessen hat. So urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 251/04). Bei einer Vollkaskoversicherung sind auch windbedingte Schäden unter einer Windstärke von acht mitversichert. Der Versicherer ersetzt bei Teilkasko wie Vollkasko auch Schäden durch Hagel oder herumfliegende Gegenstände (z.B. Dachziegel, abgeknickte Bäume, Äste etc.). Bei einer Voll- und Teilkaskoversicherung müssen Betroffene Schäden bis zur vereinbarten Höhe ihrer Selbstbeteiligung jedoch selbst tragen. Zurückgestuft werden Geschädigte aber nur nach selbst verschuldeten Schäden.

Die Hausratversicherung zahlt bei Schäden an den beweglichen Gegenständen der Wohnung oder des Hauses. Dies gilt bei Zerstörung durch Regen oder Blitzschlag. Bei Überspannungsschäden an Elektrogeräten hängt es jedoch vom Umfang des Versicherungsvertrages ab. Nicht versichert sind hingegen Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. So sind Gegenstände, die auf einer offenen Terrasse stehen, nicht durch die Hausratsversicherung geschützt (Amtsgericht München, Az. 251 C 19971/06). Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungsnehmers gehören, sind mit versichert.


Tipps für Betroffene:

Schäden sind der Versicherung unverzüglich zu melden. Betroffene sollten bei ihrem Versicherer anrufen und am besten noch eine E-Mail schicken. Wenn die Schadensmeldung zu spät erfolgt, könnte ein Versicherungsschutz versagt werden. Eine genaue Auflistung aller Schäden ist bei der ersten Meldung noch nicht zwingend erforderlich. Die genaue Schadensauflistung kann also auch später noch erfolgen.

Versicherungsnehmer sind verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Alles was möglich und zumutbar ist, um Hausrat und Gebäude vor Schäden zu bewahren, muss unternehmen werden. Betroffene sollten vorbeugen, d.h. beschädigte oder undichte Dachfenster sollten direkt nach dem Unwetter mit einer Plane gegen Regen abgedeckt werden. Ansonsten muss die Versicherung möglicherweise weitere Schäden nicht bezahlen.

Schadensstelle sollte bis zur Besichtigung durch den Versicherer möglichst unverändert gelassen werden. Ist dies nicht möglich, sollte der Schaden unter Beisein von Zeugen fotografiert werden. Beschädigte Sachen sollten möglichst solange aufbewahrt werden, bis die Versicherung sie begutachten konnte oder ausdrücklich darauf verzichtet.

Betroffene sollten Kontakt mit der Versicherung aufnehmen, bevor Reparaturaufträge vergeben oder Gegenstände neu gekauft werden.

Versicherungen zahlen in der Regel nicht sofort. Sie dürfen ihre Leistungspflicht und die Höhe des Schadens eingehend prüfen. Einen Monat nach der Schadensmeldung besteht allerdings ein Anspruch auf eine Abschlagzahlung in Höhe des Betrages, der zu diesem Zeitpunkt bereits unstreitig feststeht.

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