(openPR) Kaum ein Jahr vergeht ohne folgenschwere Orkane. Versicherungen können bei der Schadensbegrenzung hilfreich sein, haben aber ihre Tücken.
Immer mehr Häuser werden von Sturmschäden heimgesucht – sei es durch abgedeckte Dächer, voll gelaufene Keller oder umgestürzte Bäume. Für die Schadensregulierung springen verschiedene Versicherungen ein, allerdings nur dann, wenn vom zuständigen Wetteramt Windstärke acht oder mehr gemessen wurde, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Stundenkilometern.
Für sturmbedingte Gebäudeschäden oder Schäden an Gegenständen, die mit dem Haus fest verbunden sind, haftet die Wohngebäudeversicherung. Immowelt macht darauf aufmerksam, dass Wasser- und Überschwemmungsschäden, die keine direkten Folgeschäden des Sturms – beispielsweise durch zerborstene Fensterscheiben – sind, nur dann übernommen werden, wenn ein Zusatzschutz gegen „Elementarschäden“ abgeschlossen wurde. Der Abschluss einer Wohngebäude- und Zusatzversicherung ist Sache des Vermieters, ebenso wie eine Glasversicherung, die bei Schäden an Tür- und Fensterscheiben oder Glasdächern einspringt. Diese Versicherung ist unabhängig von der Stärke des Sturms.
Die Hausratversicherung übernimmt alles, was lose ist. Wurde die Wohnungseinrichtung beispielsweise durch ein undicht gewordenes Dach oder Fenster in Mitleidenschaft des Sturmes gezogen, kommt die Hausratversicherung dafür auf. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gegenstände im Haus oder Keller untergebracht waren. Einen Haken gibt es jedoch: Wenn während eines Unwetters Türen oder Fenster offen gestanden haben oder die Rahmen undicht sind, reguliert die Versicherung die Schäden nicht, warnt Immowelt.de. Außerdem gilt auch bei der Hausratversicherung: Überschwemmungen, die nicht auf Sturmschäden zurückzuführen sind, müssen extra versichert werden.
Die Dokumentation der Schäden – möglichst inklusive Fotos – sollte der Versicherungsgesellschaft schnellstmöglich schriftlich übermittelt werden. Auch ist es ratsam, Kaufbelege oder andere Quittungen, die über Anschaffungsdatum und Neupreis der beschädigten Gegenstände Auskunft geben, gleich beizulegen. Liegen der Versicherung alle nötigen Unterlagen vor, kann der Versicherte spätestens nach einem Monat eine Abschlagszahlung zur Schadensregulierung verlangen, betont Immowelt.de.
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