(openPR) Seit dem 1. Mai 2014 ist es amtlich: Mit Einführung der neuen EnEV (Energieeinsparverordnung) ist der Energieausweis Pflicht. Was für Neubauten schon seit mehreren Jahren gilt, ist jetzt auch für Bestandsgebäude vorgeschrieben. Wer vermietet, verkauft oder Eigentümer eines selbst genutzten Gebäudes mit Bauantrag nach 01.10.2007 ist, braucht den Energieausweis auf alle Fälle.
Steigende Energiepreise haben die Betriebskosten von Gebäuden in den vergangenen Jahren enorm angehoben. Hier möchte der Gesetzgeber Transparenz für Käufer oder Mieter schaffen. Die Energieausweispflicht ist dabei ein praktikables Instrument, da Immobilien mit hohem Energieverbrauch zukünftig deutlich differenzierter betrachtet werden.
Durch den Energieausweis werden aber nicht nur die zu erwartenden Energiekosten deutlich, vor allem wird hierüber für den Laien sichtbar, wie modern das Gebäude wirklich ist. Wurde durch Instandhaltungen in der Vergangenheit das Gebäude gepflegt und ist somit – unabhängig von der Lage – der Mietpreis bzw. Kaufpreis gerechtfertigt? Energetische Modernisierungen wirken sich auch stark auf den Wohnkomfort aus. Ein gut gedämmtes Dach wärmt nicht nur im Winter, sondern sorgt auch für kühlere Räume im Sommer.
Um Markttransparenz zu schaffen, an die sich beide Seiten halten müssen, wurde ein Bußgeldkatalog eingeführt. Danach ist jeder Vermieter oder Verkäufer verpflichtet, ohne Nachfragen des Käufers oder Mieters, den rechtmäßigen Energieausweis vorzulegen. Zusätzlich gilt für Immobilienanzeigen eine Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse und der Art des Energieausweises. Der Bußgeldkatalog wurde dabei so eng gestrickt, dass Verkäufer und Vermieter dringend darauf achten sollten, den richtigen Ausweis zu bekommen.
Sicherheit ist jedoch nicht immer gegeben.
Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten, zum einen den Energieausweis auf Basis des berechneten Bedarfs (Bedarfsausweis, basierend auf der Berechnung der physikalischen Gegebenheiten des Gebäudes und dadurch wesentlich aussagekräftiger), zum anderen den auf Basis des Energieverbrauches vergangener Jahre (Verbrauchsausweis). Welcher Energieausweis für welches Gebäude möglich bzw. erforderlich ist, hängt sowohl vom Gebäude und der Anlagentechnik an sich ab, als auch unter anderem vom Vorliegen korrekter und vollständiger Verbrauchsdaten. Der Energiebedarfsausweis ist wesentlich aufwändiger zu erstellen und dadurch auch deutlich teurer. In vielen Fällen reicht auch ein Energieverbrauchsausweis.
Allerdings sollte man sich dabei vor Billigangeboten im Internet vorsehen. So warnt auch die Verbraucherzentrale NRW davor, durch Billigangebote mit reiner Dateneingabe im Internet, unwissend einen fehlerhaften Ausweis zu erhalten, der seine Funktion nicht erfüllt (http://www.vz-nrw.de/energieausweis). Der Aussteller des Energieausweises (zugelassener Energieberater) ist verpflichtet, die bereitgestellten Daten auf Plausibilität zu überprüfen. Entscheidend ist jedoch, dass der Auftraggeber dafür Sorge tragen muss, dass die übermittelten Daten richtig sind. Und hier gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Wer als Hauseigentümer Daten übermittelt, von denen er annimmt, sie wären korrekt, ohne sich wirklich sicher zu sein, haftet am Ende dafür. Hierzu zählen unter anderem die Berechnung des Leerstandes, Anfangs- und Enddatum der drei zusammenhängenden Abrechnungszeiträume oder die Angabe von ergänzenden Wärmeversorgern.
Interessant wird dies vor allem bei Online-Bedarfsausweisen. Die Erstellung eines Bedarfsausweises ohne Begehung der Immobilie ist zwar rein rechtlich erlaubt, jedoch ist es für einen Laien quasi unmöglich, die erforderlichen Daten hierfür zu erheben. Der ausstellende Energieberater ist verpflichtet auf Anfrage der Behörde ca. 80 Daten an diese zu übermitteln. Diese basieren auf einer umfangreichen Datenerhebung und daraus resultierender Berechnungen.
Wichtig ist also: Wer einen Energieausweis benötigt, sollte genau prüfen lassen, welcher Ausweis für seine Immobilie gefordert ist und ob er die hierfür erforderlichen Daten selbst erheben kann oder nicht. Im Falle eines zulässigen Verbrauchsausweises ist die eigene Datenerhebung durchaus möglich. Im Falle eines Bedarfsausweises werden kundenorientierte Aussteller keinen Ausweis ohne eine Datenerhebung durch den Sachverständigen ausstellen. Dies versteht sich aus dem Formerfordernis der Plausibilitätsprüfung durch den Aussteller, sowie aus dem Verständnis einer professionellen Dienstleistung, welche vor allem auch dem Auftraggeber Sicherheit garantiert.
Darüber hinaus leistet die Energieausweispflicht ihren Beitrag zum Gelingen der Energiewende. Denn aufgrund der kommenden Transparenz im Markt, werden Immobilieneigentümer, die sich um ihre Immobilie und den Werterhalt Gedanken machen, in Zukunft deutlich früher darüber nachdenken, ob eine vorsorgliche energetische Modernisierung nicht wesentlich sinnvoller ist, als instandhaltungsgetriebene Sanierungen. Ersteres wird nicht nur durch umfassende staatliche Fördermittel für Beratung, Begleitung und Umsetzung von Maßnahmen in Form von Zuschüssen und/oder zinsgünstigen Darlehen unterstützt. Es senkt außerdem die Energiekosten, steigert den Immobilienwert sowie Wohnkomfort und leistet einen entscheidenden Beitrag für den Klimaschutz.










