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EuGH: EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist ungültig

10.04.201416:34 UhrIT, New Media & Software
Bild: EuGH: EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist ungültig
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(openPR) Wie bereits erwartet, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG) gekippt und für ungültig erklärt. Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sollte Mindestspeicherungsfristen für die Vorhaltung von Verbindungsdaten zur Bekämpfung schwerer Straftaten einführen.

Der Gerichtshof hat hierzu in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass die in der Richtlinie auferlegte Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstelle. Dieser Eingriff sei nach Auffassung der Richter selbst zur Bekämpfung schwerer Kriminalität nicht zulässig. Denn der Unionsgesetzgeber hat beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätte einhalten müssen.

Der EuGH stellte unter anderem fest, dass allein die Verpflichtung zur Speicherung der von der Richtlinie erfassten Daten ein „besonders schwerwiegenden Eingriff [...] in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten“ ist. Außerdem fehle es an der Verhältnismäßigkeit. Denn es seien keine adäquaten Sicherungsmechanismen in der Richtlinie vorhanden, die die schweren Eingriffe in die Grundrechte rechtfertigen würden.

Da der Gerichtshof die Richtlinie ohne zeitliche Einschränkungen für ungültig erklärt hat, gilt dies bereits rückwirkend ab Inkrafttreten der Richtlinie (15.03.2006). Ministerrat und Europäisches Parlament haben jedoch die Möglichkeit, eine neue Richtlinie auf den Weg zu bringen, die den Vorgaben des Gerichtshofs entspricht.

Auch Unternehmen dürfen im Übrigen keine Daten auf Vorrat speichern, es sei denn, die Speicherung wird durch einen klar definierten Zweck legitimiert.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/14 v. 08.04.2014

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