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D: Verfremdung von urheberrechtlich geschützten Werken

24.02.201416:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Gerade im Internet aber auch im sonstigen allgemeinen Geschäftsverkehr sowie auch im privaten Bereich stellt sich immer wieder die Frage, inwiefern urheberrechtlich geschützte Fotografien, Zeichnungen oder andere Bildwerke in veränderter und verfremdeter Weise verwendet werden dürfen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer freien Benutzung und einer Benutzung, die lediglich als eine Bearbeitung oder Verfremdung des eigentlichen Werkes angesehen wird und daher der Zustimmung des Urhebers unterliegt.

Eine sogenannte frei Benutzung wird bei zwei Konstellationen angenommen: Zum einen wenn die Charakteristika eines älteren urheberrechtlich geschützten Werkes in dem neuen Werk verblassen und zurücktreten, so dass das ältere urheberrechtlich geschützte Werk nur noch in schwacher und nicht mehr relevanter Weise durchschimmert.

Alternativ ergibt sich eine freie Benutzung, wenn das neue Werk einen so großen Abstand zu den Charakteristika des älteren urheberechtlich geschützten Werks einhält, dass es als neues Werk anzusehen ist. In diesem Fall werden die Charakteristika des älteren urheberechtlich geschützten Werkes durch die Charakteristika des neuen Werkes überlagert. Im letzteren Fall soll eine solche Überlagerung regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich das neue Werk mit dem älteren inhaltlich bzw. thematisch auseinander setzt, so z.B. im Fall einer Parodie oder Satire.

Die vorstehend genannten Begrifflichkeiten, welcher der Rechtsprechung entnommen sind, zeigen schon, dass die Grenzen in diesem Bereich fließend sind und auch je nachdem Schwerpunkt, der von einem Gericht gelegt wird, zu anderen Ergebnissen führen kann.

Klar ist insoweit nur, dass lediglich eine andersartige Koloration bei im Übrigen vollständiger Übernahme der Charakteristika des alten Werkes nicht für eine freie Benutzung ausreicht. Diente das ältere urheberrechtlich geschützte Werk aber lediglich der Anregung für ein eigenes Werk kann eine freie Benutzung angenommen werden. Es obliegt einer Einzelfallbetrachtung, welche Merkmale für ein urheberrechtlich geschütztes Werk wesentlich sind. Für die Frage ob eine Bearbeitung oder aber freie Benutzung vorliegt ist dabei auf die Übereinstimmungen zwischen den verschiedenen Werken abzustellen und nicht auf deren Verschiedenheiten.

Fall Sie Fragen in diesem Bereich haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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