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Steuerfahndung und die Software in Eisdielen

06.02.201416:56 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Steuerfahndung und die Software in Eisdielen
Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht.
Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht.

(openPR) Wie Softwareprogramme „GelatoTools“, „MinimEis“ „OptiEis“ oder „UnregEis" Eisdielenbesitzer in Schwierigkeiten bringen können.

Für deutsche Finanzämter wird 2014 ein "Eisjahr" - die fiskalische Eiszeit dürfte Eisdielenbesitzer in Deutschland aber vor einige Probleme stellen, wie der Kölner Fachanwalt für Steuerrecht Sebastian Korts aktuell berichtet.



Restaurants und Gaststätten gelten für die Finanzverwaltung seit jeher als „Hochrisikobetriebe“ und waren daher schon immer im Fokus der Finanzämter bzw. der Steuerfahndung. Die Ursache liegt in der vom Fiskus behaupteten Anfälligkeit dieser Betriebsformen für „Schwarzeinnahmen“:

• Die Verkäufe werden überwiegend bar abgewickelt, bei recht hohem Publikumsverkehr.
• Bei recht geringem Wareneinsatz kann ein hoher Warenverkaufspreis erzielt werden.
• Der konkrete Wareneinsatz pro verkauftem Produkt lässt sich nur aufwendig rekonstruieren und lässt daher kaum Rückschlüsse auf den tatsächlich erzielten Verkaufsumsatz zu.

Neben Pizzerien und Imbissen sehen sich seit einiger Zeit verstärkt Eisdielen mit kritischen Betriebsprüfern konfrontiert, die vermeintliche Schwarzeinnahmen/Schwarzgeld aufspüren wollen. Besonderes Augenmerk richten die Prüfer dabei auf die eingesetzten (elektronischen) Kassensysteme. Wie jedem Besucher einer Eisdiele bekannt, setzen die Eisdielen insbesondere für den Außenbereich elektronische Erfassungssysteme ein, welche die aufgenommene Bestellung per Funk direkt an die „Küche“ weitergeben. Diese Erfassungssysteme sind natürlich auch mit den elektronischen Kassen vernetzt. Es handelt sich also recht komplexe EDV-Systeme, (z.B. „GelatoCash“ oder „Gescom“), die in keinem Vergleich zu den althergebrachten Registrierkassen stehen.

Da es sich um softwarebasierte Systeme handelt, bleibt es nicht aus, dass bestimmte „Tüfftler“ den Benutzern dieser Kassensysteme Programme anbieten, mit denen sich die Kassensoftware beliebig steuern lässt. Solche Programme tragen z.B. Bezeichnungen wie „GelatoTools“, „MinimEis“ „OptiEis“ oder „UnregEis“. Diese Programme sind dann nicht nur in der Lage bestimmte Buchungsvorgänge aus der Kasse zu entfernen, sie können auch den gesamten Datenbestand der Kassen derart ändern/überschreiben („UnregEis“), dass die Entfernung/Änderung bestimmter Buchungen nicht mehr auffällt.

Als sehr misslich erweist sich der Umstand, dass teilweise sogar die Hersteller der Kassensysteme solche Software bereithalten und diese bei der Auslieferung der Kassensysteme (auf gesonderten Datenträgern -DVD oder USB-Stick-) mitschicken. Wird bei einer Durchsuchung ein Datenträger mit solch einer Software aufgefunden, so sieht sich der Steuerpflichtige automatisch dem Verdacht ausgesetzt, dass er diese Software auch benutzt hat, um Umsätze zu verschleiern. Der Steuerpflichtige kann dabei schwer den Gegenbeweis antreten, da die Software bei ihrem Einsatz ihre Spuren verwischt.

Noch komplizierter stellen sich die Fälle dar, in denen das Kassensystem selbst ohne weiteres Änderungen in den Buchungsvorgängen zulässt, ohne diese Veränderungen kenntlich zu machen. Es bedarf in diesen Fällen also gar nicht des Auffindens einer Manipulationssoftware, um den Inhaber der Eisdiele dem Verdacht der Steuerhinterziehung auszusetzen.

Das Auffinden von Manipulationssoftware bzw. das Feststellen von nicht manipulationssicherer Kassensoftware führte automatisch zur Einleitung von Steuerstrafverfahren, denn solche Umstände widersprechen eklatant den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen DV-gestützten Buchführung.

Die Verteidigungsstrategie, die gegen die Vorwürfe der Betriebsprüfung/Steuerfahndung verfolgt wird, wird sich am konkreten Einzelfall orientieren. Kann sich die Betriebsprüfung /Steuerfahndung nur auf das Auffinden von Manipulationssoftware oder eine nicht ordnungsgemäße Kassensoftware stützen, so stellt sich die Verteidigung noch relativ „leicht“ dar. Die Finanzverwaltung steht nämlich in der Beweislast dafür, dass die aufgefundene Software tatsächlich manipulativ verwendet worden ist. Allein aus dem Auffinden einer solchen Software kann nämlich nicht auf deren tatsächliche Verwendung geschlossen werden.

Anspruchsvoller sind die Fälle, in denen die Finanzverwaltung weitere Unstimmigkeiten in der Buchführung moniert, z.B. unklarer Wareneinsatz, ungeklärte Bareinzahlungen auf Privat- oder Geschäftskonten, Auffinden von Quittungen für die sich keine Kassenbuchung finden lässt etc. Solchen Vorwürfen, welche zumeist mit entsprechenden Unterlagen oder Berechnungen unterlegt sind, muss der Steuerpflichtige mit Hilfe seine Berater im Detail entgegnen und die Fehler in den Annahmen/Berechnungen der Finanzverwaltung darlegen bzw. entsprechende Gegenrechnungen aufmachen.

Mehr Informationen: www.korts.de

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