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MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG

Bild: MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG

(openPR) CLLB vertritt Geschädigte Anleger gegenüber Anlageberatern und Prospektverantwortlichen

München, Berlin, 28.01.2014

Wie bereits den Presseberichten der letzten Zeit zu entnehmen war, ermittelt zwischenzeitlich auch die Staatsanwaltschaft Regensburg gegen die Verantwortlichen der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG. „Die Ermittlungen werden derzeit wegen des Verdachts des Betrugs geführt“, erklärt CLLB-Rechtsanwälte.



So sollen u.a. im Fondsprospekt Provisionen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro verschwiegen worden sein. Ebenso sind nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft offenbar mehrere Verträge im Prospekt nicht enthalten, die weitere Zahlungspflichten für die Fondsgesellschaft begründen.

Sollten die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zutreffen, kommen für die bereits durch die Schließung des Fonds durch die BaFin geschädigten Anleger u.a. Schadenersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen in Betracht, erklärt CLLB weiter.

Sollten Anleger der MLR Fonds darüber hinaus auch von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind zudem Beteiligungen an Kommanditgesellschaften (KGs) grundsätzlich nicht für die Altersvorsorge geeignet. Auch etwaige Prospektfehler müssen sich Anlageberater im Rahmen der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung grundsätzlich zurechnen lassen.

Nach Gesprächen mit mehreren Anlegern, wurde bekannt, dass den Anlegern von Seiten der Anlageberater zum Teil sogar empfohlen wurde, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen und die hierdurch freiwerdenden Beträge direkt in die hochspekulativen Unternehmensbeteiligungen der MLR zu investieren. „Allein eine solche „Tauschempfehlung“ bei gleichbleibendem Anlageziel der Altersvorsorge, dürfte ausreichen, um Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater und Vermittler zu begründen“, erklärt die Kanzlei CLLB weiter.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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