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Kontrollmaßnahmen des Veranstalters gegen Überfüllung

07.01.201417:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kontrollmaßnahmen des Veranstalters gegen Überfüllung

(openPR) Nicht nur nach den Silvesterfeiern tauchen immer Meldungen in der Presse auf, nach denen Veranstaltungen „überfüllt“ waren; so hatten bei einer Veranstaltung in Hannover am Silvestertag mehrere Besucher die Polizei alarmiert, da sie eine Panik angesichts der Besuchermengen fürchteten; die Polizei veranlasste daraufhin, dass der Alkoholausschank eingestellt wurde, woraufhin Besucher die Veranstaltung ohnehin verließen.



In einer Versammlungsstätte im Sinne der VStättVO ist die Kontrolle der maximalen Personenzahl nicht nur erforderlich, sondern typischerweise auch möglich: Denn gerade durch die Umbauung entsteht ja durch eine Veranstaltungsfläche eine Versammlungsstätte. Daher kann auch zumutbarerweise der Zugang kontrolliert werden: Wer eine Versammlungsstätte schafft, muss auch dafür sorgen, dass die zulässige Maximalkapazität nicht überschritten wird. Dann darf es zu einer „Überfüllung“ schon gar nicht kommen. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Wegen Überfüllung geschlossen.

Bei Flächen, die keine (zumindest) teilweise Umbauung haben, drängt sich das Problem „Überfüllung“ nicht ohne weiteres auf: Dennoch kann es punktuell innerhalb der von allen Seiten frei zugänglichen Veranstaltungsfläche zu Ballungen kommen, bspw. an einem Getränkestand oder an einem verengten Durchgang. Allgemein wird man bei einer frei zugänglichen Veranstaltungsfläche, für die die VStättVO nicht gilt, schwerlich vom Veranstalter erwarten können, dass er Maßnahmen vorhält, eine Überfüllung zu verhindern – denn dann müsste er ja bspw. einen Zaun bereit halten mitsamt des dafür erforderlichen Personals für den Aufbau. Allerdings wird man vom Veranstalter erwarten können, dass er Engpässe entschärft bzw. dort lokal Maßnahmen trifft, um Überfüllungen zu vermeiden, bspw. eben engen Durchgängen zwischen zwei Ständen o. Ä., da dann dieser enge Durchgang eine besondere Gefahrenstelle ist, für die der Veranstalter wiederum verkehrssicherungspflichtig ist und für die es auch zumutbar ist, Maßnahmen zu treffen (zumal der Besucher ggf. gar nicht anders kann, als diesen Engpass durchlaufen zu müssen).

Problematisch wird das bei Veranstaltungsflächen, die sich in der Grauzone zwischen Anwendbarkeit der Verordnung „ja“ oder „nein“ bewegen, wie bspw. Veranstaltungsflächen auf Markt- oder Rathausplätzen, auf die Straßen und Wege zuführen. Hier wird man eine Entscheidung im Einzelfall treffen müssen: Schließlich muss ja überhaupt eine Entscheidung getroffen werden, ob man die VStättVO anwenden muss oder nicht; Grauzonen dürfen nicht dazu führen, dass man generell dann lieber das Gesetz nicht anwendet: Insofern gibt es also keine „Grauzone“, sondern allenfalls die Schwierigkeit, eine Entscheidung zu treffen. Trifft man sie zu Gunsten der Anwendbarkeit der VStättVO, hat man Maßnahmen gegen Überfüllung zu treffen. Fällt die Entscheidung richtigerweise dahingehend aus, dass die VStättVO nicht anwendbar ist, dann gilt das zur frei zugänglichen Veranstaltungsfläche Gesagte: Immerhin treffen den Veranstalter ja noch immer die Verkehrssicherungspflichten, auch wenn die Verordnung nicht anwendbar sein sollte.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

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