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INFINUS-Gruppe vor dem Aus? - Insolvenzrecht

04.12.201317:29 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: INFINUS-Gruppe vor dem Aus? - Insolvenzrecht
Insolvenzrecht Dresden - Kanzlei Ulrich Horrion
Insolvenzrecht Dresden - Kanzlei Ulrich Horrion

(openPR) Die Unternehmen Future Busines KG a. A., Prosavus AG, MAS Finanz AG und MAS Vermögensverwaltungs GmbH haben Insolvenzanträge gestellt - Insolvenzrecht Sachverhalt - Insolvenzrecht

Am 12.11.2013 fanden in ca. 30 Objekten der INFINUS-Gruppe staatsanwaltliche Durchsuchungen statt.

-Der Vorwurf richtet sich auf Anlegebetrug. So seien in Verkaufsprospekten zu den Orderschuldverschreibungen falsche Angaben zur
Vermögens- und Ertragslage der Emittenten gemacht worden.

-Laut Angaben des Sächsischen Landeskriminalamts sind ca. 25.000 Anleger mit einem Anlagevolumen von ca. 400 Mio EUR
betroffen.

-Im Rahmen der Ermittlungen wurden Vermögenswerte wie auch Bankguthaben beschlagnahmt.

-Öffentlich bekanntgemacht sind 2 Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden vom 15.11.2013. Es wurde vorläufige Insolvenz angeordnet.
Das Verfahren Future Business KG a. A. hat das Aktenzeichen 532 IN 2257/13, mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt
Dr. Kübler aus Dresden. Das Verfahren Prosauvus AG hat das Aktenzeichen 532 IN 2258/13. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Scheffler aus Dresden.

Rechtslage - Insolvenzrecht

I.Strafrecht - Insolvenzrecht

1.Betrug, § 263 StGB - Insolvenzrecht

Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten Anlagebetrug vor. Das wäre die Strafbarkeit nach § 263 StGB

Es soll sich um unrichtige Angaben in Verkaufsprospekten über Vermögenslage und Ertragslage der Emittenten handeln.

2.Haftbefehl, § 112 StPO - Insolvenzrecht

Die Staatsanwaltschaft hat Haftbefehle erwirkt. Dabei handelt es sich um Gerichtsbeschlüsse, § 112 I StPO. Dafür muss erstens ein dringender Tatverdacht bestehen und zweitens muss ein Haftgrund vorliegen. Die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft scheinen einen dringenden Tatverdacht zu bestätigen. Haftgrund ist die Fluchtgefahr oder die Verdunklungsgefahr (Beseitigung von Beweismitteln).

3.Durchsuchungsanordnung, § 102 StPO - Insolvenzrecht

Das Gericht kann nach § 105 I. 1 StPO die Durchsuchung von Räumen anordnen, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt.

Die Staatsanwaltschaft hatte offensichtlich Erfolg, da zahlreiche Unterlagen, Daten usw. aufgefunden wurden.

4.Sicherstellung von Vermögenswerten - Insolvenzrecht

Die Staatsanwaltschaft hat im Weiteren die Bankkonten und die darauf befindlichen Guthaben sichergestellt, § 111 e Abs. 3 StPO.

Diese Vermögenswerte werden nach Insolvenzeröffnung dem Insolvenzverwalter übergeben.

II.Insolvenzrecht

1.Insolvenanträge - Insolvenzrecht

Bezüglich der Firmen der INFINUS-Gruppe liegen Eigenanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor.

Dies ist eine gebotene Handlung. Nach § 18 Abs. 1 InsO kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz beantragt werden.

2.Vorläufige Sicherungsmaßnahmen - Insolvenzrecht

In den Insolvenzeröffnungsverfahren Future Busines KG a. A. (Fubus) und Prosaurus AG hat das Insolvenzgericht am 15.11.2013 Beschluss erlassen:

-Es wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

-Es ist ein Gutachten zu erstellen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und - soweit meine Vermutung - ob Fortführungsmöglichkeiten bestehen.

-Weiter ist angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin unzulässig ist.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht

-Für die Anleger und die sonstigen Gläubiger ist das oberste Prinzip: Ruhe bewahren.

-Die Erhebung von Einzelklagen gegen die Schuldnerin macht keinen Sinn.

-Das Insolvenzverfahren steht unter der Prämisse der Gläubigergleichbehandlung. Die Anleger und die sonstigen Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter zur Anmeldung ihrer Forderung/en aufgefordert, soweit sie aus den Unterlagen der Schuldnerin bekannt sind.

-Aus Vorsichtsgründen ist zu empfehlen, bereits jetzt den vorläufigen Insolvenzverwalter zum gerichtlichen Aktenzeichen anzuschreiben, die Forderung geltend zu machen und Belege beizufügen.

Das ist zwar noch keine formale Forderungsanmeldung nach § 174 I InsO. Jedoch ist dann derjenige Gläubiger zumindest aktenkundig.

-Zudem sollte man monatlich das offizielle Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de aufrufen.

-Sofern eine Schlechtberatung von Finanzierungsvermittlern im Raume steht, sollte das Bestehen von Schadenersatzansprüchen geprüft werden.

Dazu ist es unbedingt erforderlich, den Gesamtsachverhalt ab dem Erstkontakt absolut konkret aufzubereiten und die Beweismittel, z. B. Schriftstücke, Zeugen, zu benennen. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum sind auch nahe Verwandte (z. B. Ehegatte, Kinder) Zeugen! Gegen diese Vermittler bzw. Vermittlerfirmen kann Klage erhoben werden.

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