(openPR) Angesparte Gelder aus dem pfändungsfreien Einkommen unterliegen dem Insolvenzbeschlag - Insolvenzrecht Sachverhalt - Insolvenzrecht
Am 11.12.2006 wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner errichtet ein Sparkonto und spart von seinem pfändungsfreien Arbeitseinkommen insgesamt ca. 2.000,00 EUR. Das Insolvenzverfahren wird am 14.04.2009 aufgehoben. Die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner angekündigt. Nun erfährt der Treuhänder vom Sparvermögen. Das Insolvenzgericht ordnet auf Antrag des Treuhänders die Nachtragsverteilung an. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat Erfolg. Nach eingelegter Rechtsbeschwerde durch den Treuhänder wird die Entscheidung des Insolvenzgerichts bestätigt.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht
Sparrücklagen des Schuldners werden vom Insolvenzbeschlag erfasst. Daher erfolgt nach § 203 I Nr. 3 Insolvenzordnung die Nachtragsverteilung .
Nach § 36 I Insolvenzordnung in Verbindung mit § 850 C ZPO unterliegt das Arbeitseinkommen dem Gläubigerzugriff. Wird aus dem Arbeitseinkommen eine Summe gespart, so ist dieses Geld Insolvenzmasse.
So ist auch nach neuer Gesetzeslage § 850 K I § ZPO das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto aus Arbeitseinkommen nur noch im Folgemonat geschützt.
Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht
"Es ist dem Schuldner nicht zu empfehlen, während des Laufes des Insolvenzverfahrens Sparbeträge aus dem pfändungsfreien Arbeitseinkommen anzusammeln. Denn dieses Geld ist Bestandteil der Insolvenzmasse. Auch Gegenstände, die der Schuldner aus seinem pfändungsfreien Einkommen erwirbt und als solche pfändbar sind, unterliegen dem Insolvenzbeschlag.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden
Video:
Angespartes Arbeitseinkommen ins pfändbar.
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Grundsätzliches zum Insolvenzrecht
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echtshandlung des Schuldners ist Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung - Insolvenzrecht Dresden Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden:
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