(openPR) Grenzen wurden und werden abgebaut und gelockert, Freundschaften intensiv geknüpft und Europäer bewegen sich mit einer Selbstverständlichkeit privat und beruflich in den Europäischen Ländern. „Das Land der unbegrenzten Möglic
Ausländische Hochschul- und Ehrengrade dürfen nur in der „rechtsüblichen“ Abkürzungsform des Herkunftslandes geführt werden, bestätigt das Verwaltungsgericht Minden bei der Untersagungsverfügung des nordrhein-westfälischen Wissenschaftsministeriums.
Was sagt das Gesetz über das Führen ausländischer Grade?
Inhaber ausländischer Hochschul- und Ehrengrade sollten sich somit stets vergewissern, ob sie die Grade in zulässiger Weise führen. Bei Zuwiderhandlungen drohen neben Untersagungsverfügungen auch strafrechtliche Konsequenzen.
Rechtsanwältin Winker von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und Partner ( http://www.dr-schulte.de/ ) führt hierzu aus: „Ob und in welcher Form das Führen zulässig ist, bestimmen die jeweiligen Landeshochschulgesetze. So schreibt beispielsweise § 69 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes vor, dass nur Grade und Titel, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Institutionen der EU-Mitgliedsstaaten verliehen wurden, in der jeweils verliehenen Form geführt und getragen werden dürfen. Andere Grade wie Ehrendoktorgrade dürfen hingegen nur unter Angabe der zur Verleihung berechtigten Hochschule geführt werden.“
„Auch strafrechtliche Folgen drohen. Denn das unbefugte Führen von inländischen oder ausländischen akademischen Graden, Titeln oder öffentlichen Würden ist nach § 132a StGB strafbar und kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Unbefugt in diesem Sinne ist das Führen insbesondere dann, wenn es gegen das jeweilige Landeshochschulgesetz verstößt.“, so der Strafrechtsexperte Prof. Dr. Kraatz von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner.
Dieser Fall löste die Diskussion aus:
Das Verwaltungsgericht Minden hatte über die Klage eines deutschen Arztes zu entscheiden, der seinen rumänischen Ehrengrad „Professor de onoare“ in der deutschen Abkürzungsform „Prof.“ tragen innerhalb Deutschlands führen wollte. Der Kläger argumentierte, das Führen des Ehrengrades in dieser Form entspreche den üblichen Gepflogenheiten in Rumänien. Das nordrhein-westfälische Wissenschaftsministerium hatte die Verwendung des Grades in der abgekürzten Form untersagt. Mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 26.09.2013 (Az. 2 K 3041/11) bestätigte nun das Verwaltungsgericht Minden die Rechtmäßigkeit der Untersagung. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Kläger habe keinen Nachweis über die Rechtsüblichkeit der verwendeten Abkürzungsform erbringen können.
Zwar sehe § 69 Abs. 2 des Hochschulgesetzes NRW die Möglichkeit vor, ausländische Hochschul- und Ehrengrade auch in ihrer abgekürzten Form zu tragen, wenn diese im Herkunftsland zugelassen sind oder dort nachweislich als allgemein übliche Abkürzung geführt werden. Als „nachweislich allgemein üblich“ gilt aber nicht schon die mündliche, umgangssprachliche Verwendung der Abkürzungsform im Herkunftsland, sondern nur die rechtsübliche Abkürzung. Hiervon erst dann auszugehen, wenn sie entweder in einer Rechtsnorm oder im Verleihungsakt selbst bezeichnet ist oder wenn zumindest „die Allgemeinheit der Inhaber des entsprechenden Grades – d.h. annähernd alle Gradinhaber – im Schriftverkehr überwiegend diese Abkürzungsform führt.“ Den Nachweis hierüber hat dabei stets der Träger des Grades zu führen. Dies gelang dem Kläger nach Ansicht des Gerichts hier jedoch nicht.
Mit seiner Entscheidung bestätigte das Verwaltungsgericht damit auch die gegenwärtig strikte Vorgehensweise der Behörden, das Führen ausländischer Hochschul- und Ehrengrade akribisch genau auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und etwaige Verstöße umgehend mit Untersagungen zu ahnden.
Erfahrene Anwälte können weiterhelfen
Betroffene Titelträger und Gradinhaber sollten sich bewusst sein, dass die Konsequenzen für das unbefugte Führen akademischer Grade alles andere als vernachlässigbar sind. Erfahrene Anwälte können weiterhelfen und klären, ob und in welcher Form das Tragen des jeweiligen Grades zulässig ist. Europa zeichnet im Besondern der Frieden, das Wachstum und eine starke Gemeinschaft der verschiedenen Länder und Bevölkerungsgruppen aus. Durch gesellschaftliche und rechtliche Reglements soll diese Stärkung und der Frieden unter den Völkern weiterhin ausgebaut werden: Europa das Land der unbegrenzten Möglichkeiten!
V.i.S.d.P.
Helena Winker
Rechtsanwältin
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70














