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Nach einem Bericht der Zeitung Dresdner Neueste Nachrichten vom 12.11.2013 sollen mindestens zwei der vier zur Infinus-Gruppe gehörenden Firmen, deren Konten von der Dresdner Staatsanwaltschaft gesperrt wurden, bereits Insolvenzanträge auf den Weg gebracht haben. Weitere sollen in Vorbereitung sein.
Diese schlechte Nachricht birgt jedoch einen positiven Nebeneffekt, da das schon zu beobachtende "Windhuderennen" in Bezug auf die beim Landgericht Dresden eingereichten dinglichen Arrestanträge nunmehr unterbunden wird und im Insolvenzverfahren alle geschädigten Anleger, unabhängig vom Zeitpunkt der Forderungsanmeldung zur Tabelle, gleich behandelt werden müssen. In diesem Fall würde also die Eilbedürftigkeit wegfallen.
Das von einigen Anwaltskanzleien als Geheimtipp im Internet beworbene Mittel des dinglichen Arrest zur vorläufigen Sicherung der Anlegeransprüche würde somit seine Wirkung verlieren.
Denn nach § 88 Insolvenzordnung verliert der Gläubiger eine zuvor erlangte Sicherung (dinglicher Arrest) wenn der Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat.
Das Insolvenzverfahren verdrängt nämlich die Einzelvollstreckung und damit auch den dinglichen Arrest.
Auch wer schon vor einem Monat seit der Insolvenzbeantragung einen dinglichen Arrest erwirkt haben sollte, kann sich leider nicht in endgültiger Sicherheit wiegen.
Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt zwar dann nicht zur Aufhebung des Arrestes, wenn der Gläubiger bereits vor Beginn des in § 88 InsO bezeichneten Monatszeitraumes durch dessen Vollzug Sicherheiten erlangt hat, für die ihm ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zusteht, dafür müssten jedoch alle Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung v o r Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt gewesen sein. Das bedeutet, dass der Anleger über einen Titel (auch vorläufigen) hätte verfügen müssen, was jedoch wohl in den wenigsten Fällen der Fall sein wird.
Was tun?
Für den Anleger bedeutet dies nun, dass er seine möglichen Schadenersatzansprüche wegen (vor)vertraglichen Aufklärungsverschulden, Kapitalanlagebetrug, Prospekthaftung u.ä. gegen eine unübersichtliche Zahl von Anspruchsgegnern sorgfältig von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen und anschließend abwägen sollte, welchen Anspruchsgegner er (vor)gerichtlich in Anspruch nimmt.
Rechtsanwalt Eser, beidem sich bereits viele besorgte Infinus-Anleger gemeldet haben, rät auch Betroffenen dringend in Erfahrung zu bringen, ob der Finanzvermittler/Anlageberater, der die Beratung/Vermittlung geleistet hat, über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verfügt. Sei das der Fall, bestehe auf juristischem Weg die Chance, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, so dass Anleger auf diese Weise wenigstens einen Teil ihres Geldes zurückbekommen.
Zur Interessenbündelung führen Eser Rechtsanwälte treuhänderisch für ihre Mandanten die Interessengemeinschaft "Infinus Gruppe". Ziel ist vor allem auch die Sicherung von so vielen Beweisen wie möglich.
Rechtslage?
Geschädigte Anleger können bei nicht anleger- und objektgerechter Aufkläung und Beratung zivilrechtliche Schadenersatzansprüche wegen Beratungsverschulden, Prospekthaftung und/oder Kapitalanlagebetrug z.b. gegen Vermittler, Prospektverantwortliche und Schädiger geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einem Anleger der bei Zeichnung einer Kapitalanlage von einem Anlageberater unvollständig oder falsch über das Produkt und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt oder getäuscht worden ist, gegenüber dem Anlageberater ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm entstandenen Verlusts zu. Ein Anleger muss nach der Bond-Judikatur des BGH anleger- und objektgerecht beraten werden.
Inhaber von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten der betroffenen Gesellschaften, wie etwa der Future Business KG aA, sollten prüfen lassen, ob sie bei der Beratung vor der Zeichnung der Schuldverschreibungen oder Genussrechten richtig und vollständig über alle Aspekte der Anlage aufgeklärt worden sind.
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