(openPR) Das Landgericht Frankfurt hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher einem Kunden von der ehemals Dresdner Bank, nunmehr Commerzbank, die Schiffsbeteiligungen HT-Flottenfonds V und CFB-Fonds 166 vermittelt worden sind. Im Zuge des Verfahrens beanstandete der Kunde, dass ihm eine riskante Geldanlage, welche für die Altersvorsorge ungeeignet ist, vermittelt wurde, obwohl er eine sichere und zum Zwecke der Altersvorsorge geeignete Geldanlage haben wollte. Zudem berief sich der geschädigte Bankkunde darauf, dass er auf Vertriebsprovisionen nicht hinreichend hingewiesen wurde. Das Landgericht hat daraufhin u.a. festgestellt, dass eine Bank verpflichtet ist, ihre Kunden hinsichtlich der Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine gewisse Größenordnung überschreiten. Denn es war davon auszugehen, dass in Kenntnis der Vertriebsprovisionen der Kunde die Beteiligungen HT-Flottenfonds V und CFB-Fonds 166 nicht gezeichnet hätte. Das Landgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Bank ihre Kunden über Rückvergütungen von gewisser Größenordnung zu informieren hat. Infolgedessen verurteilte das Landgericht Frankfurt die Commerzbank bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Rückabwicklung, d.h. die Commerzbank hat dem Kunden sein eingesetztes Kapital zurückzuzahlen und demgegenüber hat der Kunde der Commerzbank die Schiffsbeteiligungen HT-Flottenfonds V und CFB-Fonds 166 zu übertragen. Zudem verurteilte das Gericht die Bank dem Kunden seinen Zinsschaden zu ersetzen.
vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/Hansa_Treuhand_HT_Flottenfonds_V.html






















