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Für den Fall der Fälle im Unternehmen vorsorgen („Unternehmer–Notfallplan“)

(openPR) Der Erfolg inhabergeführter Unternehmen hängt maßgeblich vom Unternehmer selbst ab. Auf diesem lastet ein enormer physischer und psychischer Druck. Die persönliche Belastung des Unternehmers ist auch ein unternehmerisches Risiko. Viele Unternehmer haben häufig den Großteil ihres Wissens in sich und dokumentieren nur wenige Informationen schriftlich. Oft werden vom Unternehmer kaum Aufgaben delegiert oder Vorkehrungen für einen Notfall (z.B. Krankheit oder Unfall) getroffen. Nach Umfragen erfolgen 75% aller Unternehmensnachfolgen ungeplant. Auch führten laut DIHK in 2011 Erbauseinandersetzungen zur Liquidation von rund 1.800 Unternehmen. VOLBERS VEHMEYER PARTNER GbR erläuterte beim Wirtschaftsverband Emsland am 19.06.2013 wie verantwortungsbewusste Unternehmer mit Weitblick Vorkehrungen für einen Notfall treffen sollten, um die Existenzgefährdung des Betriebs zu verhindern.



Lingen / Ems, 19. Juni 2013: Ereignisse wie ein Unfall, eine plötzliche Krankheit oder sogar der Tod können jeden treffen und führen dazu, dass der Unternehmer dem Unternehmen plötzlich kurzfristig oder langfristig nicht mehr zur Verfügung steht. Neben der persönlichen schwierigen Situation für die Familie haben Angehörige, Mitarbeiter und Nachfolger die schwere Aufgabe, den Betrieb ohne den Unternehmer weiter zu führen. Ohne Vorbereitung auf einen solchen Notfall kann es zu existenzbedrohenden Folgen für den Betrieb und seine Arbeitnehmer sowie die Unternehmerfamilie kommen. „Die Regelung der Unternehmensnachfolge ist eine der schwierigsten und bedeutendsten Herausforderungen von Familienunternehmen. Das für diesen komplexen Prozess geltende Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist seit Jahren unter einem rechtlichen Vorbehalt.“ sagt Tim Lühn, Steuerberater und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft VOLBERS VEHMEYER PARTNER GbR mit Kanzleisitzen in Lingen (Ems) und Lathen im Emsland und in Neuenhaus in der Grafschaft Bentheim. „Zuletzt hat das BVerfG in 2012 erneut die Verfassungswidrigkeit des geltend Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts festgestellt.“

Ein gemeinsam mit dem Unternehmer aufgestellter Notfallplan sichert in Notfällen die Existenz des Unternehmens und die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer. Die wichtigsten Vorsorgemaßnahmen sollten in einem Notfallkoffer enthalten sein, über den eine Vertrauenspersonen des Unternehmens informiert wird. Der Notfallkoffer könnte folgende Informationen und Anweisungen enthalten, die je nach den individuellen Begebenheiten des Unternehmens zu ergänzen sind:

1. Vollmachten ( Handlungs-/Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung, Bankvollmacht)
2. Testament / Erbvertrag (zumindest ein Notfalltestament sollte vorhanden sein!)
3. aktuelle Liste aller Versicherungen mit Kopien der Policen
4. Schlüssel und Zugangscodes (Passwörter, Logins, PINs/TANs, Rezepturen, etc.)
5. Kerninformationen des Notfallkoffers
- Vertretungsplan und Zuständigkeiten mit persönlichen Daten der Vertreter, wichtige Adressen von Kunden, Lieferanten, Rechtsanwälten und Steuerberatern
- Status der aktuellen Projekte
- Liste der Bankverbindungen
- Vermögensaufstellung
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung („BWA“)
- Bilanzen der letzten drei Jahre
- Übersicht aller laufenden Verpflichtungen
- Kopien der wichtigsten Verträge

„Das Thema eines Unternehmer-Notplans sollte aber nur nicht als Abwehr oder Minderung von Risiken verstanden und „negativ“ angesehen werden. Es sollte vielmehr auch als Chance genutzt werden, um Maßnahmen zu ergreifen, die für das Unternehmern von strategischer Bedeutung sind.“ führt Tim Lühn aus. „Die Gestaltung der erforderlichen Maßnahmen für den Leitfaden übernimmt der Unternehmen selbst. Er bestimmt dabei wer welche Informationen und Befugnisse bei seiner Abwesenheit erhält sowie wer welche Vollmacht bekommt. Der Unternehmer gibt gezielt und geplant nur die Informationen preis, die er für zweckmäßig und ausreichend hält. Er erteilt auch nur die Kompetenzen, die er als erforderlich ansieht. Eine handels-/gesellschaftsrechtliche sowie steuerrechtliche Risikoanalyse mit entsprechenden Gestaltungen ihrer gemeinsamen Schnittstellen sollten den Leitfaden unbedingt abrunden.“

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