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Haftung des Wirtschaftsprüfers

24.06.201316:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Haftung des Wirtschaftsprüfers

(openPR) Mit Urteil vom 21. Februar 2013 entschied das BGH, inwieweit ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen für eigene Aussagen in einem fremden Emissionsprospekt in Haftung genommen werden kann.

Bei der Beklagten handelte es sich um ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Von diesem verlangen die Kläger Schadensersatz wegen eines ihrem Vortrag nach falschen Wirtschaftsprüfertestats. Die Prüfer erteilten im Jahr 2004 der Emittentin der von den Klägern gezeichneten Inhaberschuldverschreibungen einer Wohnungsbaugesellschaft einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für das Jahr 2003. Im Jahr 2006 wurde über das Vermögen der Wohnungsbaugesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger machen geltend, dass sich die finanzielle Situation der Wohnungsbaugesellschaft bereits im Jahre 2003 in einem desaströsen Zustand befand, was für die Wirtschaftsprüfer ohne weiteres zu erkennen gewesen sei.



Die Berufungsinstanz hatte einen Anspruch wegen des im Prospekt veröffentlichten Bestätigungsvermerks noch abgelehnt. Das oberste deutsche Zivilgericht sieht das indes anders: Dabei argumentieren die Bundesrichter insbesondere mit der Stellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens als Spezialist. In erster Linie muss zwar das für die Herausgabe des Prospekts verantwortliche Unternehmen für etwaige Fehlinformationen und Aussagefehler einstehen. Wenn aber eine berufliche und wirtschaftliche Fachkunde besteht, kann diese eine Garantenstellung begründen. Entscheidend dabei ist, dass die Tätigkeit des Experten nach außen hin erkennbar wird. Die von den Klägern geltend gemachte, zumindest bedingt vorsätzlich vorgenommene, fehlerhafte Bestätigung im Prospekt, wurde von der Berufungsinstanz angenommen. Die wesentlich zu klärende Frage ist, ob sich der Prüfbericht über den einwandfreien Zustand der Wohnungsbaugesellschaft auf die Anlegerentscheidung ausgewirkt hat. Hier ging das Berufungsgericht noch davon aus, dass der Bestätigungsvermerk für 2003 im Geschäftsjahr 2005 keine Vertrauensgrundlage bilden kann und allenfalls eine Prognose ermögliche. Dieser Einordnung erteilt der BGH eine Absage. Zwar bestehe eine Aktualisierungspflicht und der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers habe eine begrenzte Reichweite, da er auf einen bestimmten Stichtag bezogen sei. Vertrauensbegründende Aussagen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens könne ein solches Testat nicht geben. Allerdings kann auch nicht geleugnet werden, dass solch einer getätigten Aussage für die Anleger eine gewisse Bedeutung zukommt. Und so geht auch der BGH davon aus, dass es den Anlegern insgesamt auf die Richtigkeit aller Prospektangaben ankommt. Dabei wurden von dem Wirtschaftprüfungsunternehmen Feststellungen vorgenommen, die sich auf einen im Zeichnungszeitpunkt abgelaufenen Stichtag beziehen. Allerding begründet ein solcher Bestätigungsvermerk bei den Anlegern den Glauben, dass die Kapitalanlage im maßgeblichen Zeitpunkt als mangelfrei einzustufen war. Dass bis zur letztlichen Zeichnung der Inhaberschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft noch gewisse Zeitspanne lag, kann im Ergebnis nicht darüber hinweg helfen, dass ein bereits entstandenes Vertrauen fortbesteht. Ein Bestätigungsvermerk kann nicht die wirtschaftliche Entwicklung einer Anlage bezeichnen, aber strukturelle Beeinträchtigungen, die bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Diese können sich für die Zukunft selbstverständlich auswirken. Die Kläger gingen daher auch aufgrund des Vermerks von einem soliden Investment aus, sodass ein Schadensersatzanspruch durch den BGH bejaht wird.

Daher lässt sich als Resümee festhalten, dass auch Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf Emissionsprospekte sorgsam herausarbeiten sollten, wie sich der aktuelle Zustand der Emittentin einer Kapitalanlage darstellt. Andernfalls kann eine Fehlinformation, obwohl der Prüfer nicht Prospektherausgeber ist, zu einer Haftungssituation führen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12

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