(openPR) Mit dem „Gesetz zur Vereinfachung und Flexibilisierung des B.V.-Rechts“ wurden mit Wirkung ab dem 01.10.2012 die gesellschaftsrechtlichen Regelungen für die besloten vennotschap kurz „B.V.“ geändert. Die Rechtsform der B.V. entspricht der deutschen GmbH und ist in den Niederlanden die häufigste Rechtsform Das neue B.V.-Recht gilt für alle nach dem 01.10.2012 gegründeten B.V.s sowie alle bestehenden B.V.s (ca. 800.000 Stück).
Lingen / Ems, 9. April 2013: Mit Wirkung ab dem 01.10.2012 wurde in den Niederlanden das bestehende B.V.-Recht neu geregelt, um die Attraktivität der B.V. im internationalen Geschäftsverkehr durch einfachere und flexiblere Regelungen zu erhöhen.
Waren bisher noch EUR 18.000,00 an (Mindest)Stammkapital für eine neu zu gründende B.V. aufzubringen, kann eine B.V. unter dem neuen B.V.-Recht mit einem Stammkapital von nur 1 Eurocent gegründet werden. Auch entfällt zukünftig die bisher notwendige Bankerklärung der Höhe und der Währung des Stammkapitals sowie bei Sachgründungen die bisher notwendige Erklärung eines Wirtschaftsprüfers. „Diese Änderung bringt Vorteile für zukünftige Gesellschafter mit sich, da die Zeitdauer der Gründung einer B.V. dadurch stark verkürzt werden kann“, sagt Tim Lühn, Fachberater für Internationales Steuerrecht und Partner der Kanzlei und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Volbers Vehmeyer Partner GbR aus Lingen / Ems. „Auch muss der Gesellschafter vergleichbar wie bei der deutschen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – im Volksmund besser als „Mini-GmbH“ bekannt, ein deutlich geringeres Stammkapital aufbringen als bisher“ führt Steuerexperte Tim Lühn aus.
Mit dem neuen B.V.-Recht ist aber auch die Haftung der Geschäftsführer gestiegen. Da das zukünftig deutlich geringere Stammkapital, kaum noch an Sicherheit für die Gläubiger der B.V. dient, wurde zum Schutz der Gläubiger die Geschäftsführer-Haftung erhöht. Waren Ausschüttungen aus der B.V. bisher nach dem sog. „balanstest“ faktisch auf EUR 60.000,00 beschränkt, muss der Geschäftsführer zukünftig prüfen, ob das nach einer Ausschüttung verbleibende Vermögen zur Bedienung der Verpflichtungen der B.V. noch genügt. „Wird diese Prüfung nach dem sog. „uitkeringstest“ verneint, dann müssen die Geschäftsführer die Ausschüttung vermeiden. Andernfalls droht ihnen die persönliche Haftung, wenn die B.V. zahlungsunfähig wird“ macht Tim Lühn deutlich.
Schließlich wurden nach dem neuen B.V.-Recht die bestehenden Regelungen für Anteilsübertragungen vereinfacht und die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrechte bzw. Bezugsrechte ermöglich. Dadurch sollen z.B. Arbeitnehmer oder Familienmitglieder leichter an den Gewinnen der B.V. beteiligt werden können, ohne dass ihnen dabei Einfluss auf die Führung der B.V. eingeräumt werden muss.









