(openPR) Rückschlag für Netzinitiativen: Verwaltungsgericht Stuttgart erklärt Rekommunalisierung von Energienetzen als Ziel von Bürgerbegehren für "rechtswidrig" und "unzulässig"
Hamburg/Stuttgart, 14. Mai 2013 - Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem jetzt mit Entscheidungsgründen veröffentlichten Beschluss (VG Stuttgart Beschluss vom 29.4.2013, Aktenzeichen: 7 K 929/13) den Antrag von Unterzeichnern des Bürgerbegehrens „Energie- und Wasserversorgung Stuttgart“ auf Erlass einer Anordnung zur Sicherung der von der Netzinitiative begehrten Übernahme der Konzession und des Betriebs der Stuttgarter Energie-Netze zurückgewiesen.
"Die Entscheidung ist ein Rückschlag für die Anhänger einer Verstaatlichung bzw. Rekommunalisierung von Energienetzen und damit auch für die Aktivisten der Hamburger Initiative 'Unser Hamburg - unser Netz‘" kommentiert der Hamburger Rechtsanwalt und Abgeordnete in der CDU-Fraktion der Hamburgischen Bürgerschaft Dr. Walter Scheuerl die Reichweite der Gerichtsentscheidung.
"Das Gericht hat den Antrag der Netzaktivisten zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass „das Bürgerbegehren ... auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet und damit unzulässig sein dürfte'", so Scheuerl. „Die Stuttgarter Aktivisten haben ebenso wie die Initiatoren der Hamburger Netzinitiative 'Unser Hamburg - unser Netz' (UHUN) übersehen, dass die Städte und Kommunen nach auch dann nach § 46 Abs. 2 bis 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu einer diskriminierungsfreien Ausschreibung des Betriebs der Netze verpflichtet sind, wenn sie Eigentümer der Netze sind" erläutert der Rechtsanwalt die Entscheidungsgründe des Gerichts.
„Das Gericht hat zutreffend betont, dass die gesetzliche Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Ausschreibung des Betriebs von Energienetzen auch einer bedingungslosen Rekommunalisierung der Energienetze entgegensteht, wie sie in Hamburg von der Initiative ‚Unser Hamburg – unser Netz‘ mit Unterstützung der Parteien der GRÜNEN und der LINKEN gefordert wird“ erläutert Scheuerl. Wörtlich betont das Gericht: „Ein … Beschluss, mit dem die Antragsgegnerin [Stadt Stuttgart; Anm. d. Unter.] einschränkungslos verpflichtet wird, die Konzession und den Betrieb der Netze für Strom und Gas zu übernehmen, stünde mit § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG und dem Kartellrecht nicht im Einklang. Denn damit würde eine unzulässige Vorabfestlegung getroffen, die den Wettbewerb um die Netze verschließt und eine spätere Konzessionsentscheidung, die eine Auswahl unter mehreren Varianten voraussetzt, verhindert.“ [a. a. O., Rz. 34]
„Nach der Offenlegung der hohen Verluste des städtischen Energieanbieters Hamburg Energie ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart innerhalb einer Woche der zweite schwere Rückschlag für die Aktivisten von ‚Unser Hamburg – unser Netz‘“ schließt Scheuerl. „Denn die gesamter Kampagne der Hamburger Netzinitiative ist darauf aufgebaut, den Hamburgerinnen und Hamburgern wahrheitswidrig zu verschweigen, dass das Eigentum an den Energienetzen wegen der Ausschreibungspflicht nach § 46 EnWG gar nichts darüber aussagt, wer die Netze anschließend betreibt. Die aktuelle Entscheidung aus Stuttgart dürfte deshalb einen wichtigen Beitrag zur weiteren Aufklärung und Information der Hamburgerinnen und Hamburger beitragen.“
Die vollständige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist unter folgendem Link veröffentlicht:
VG Stuttgart: Beschluss vom 29.4.2013, Aktenzeichen: 7 K 929/13
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=16885
Weiterführende Informationen:
UNSER HAMBURG – GUTES NETZ: Ausschreibungspflicht gemäß § 46 EnWG
http://www.unser-hamburg-gutes-netz.de/unser_hamburg_gutes_netz_konzession.html











