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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Studienkosten für Erststudium und Zweitstudium

(openPR) Die Kosten für ein Studium sind oftmals ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung für oder gegen ein Studium. Umso wichtiger ist dabei die Frage, ob und wie die Kosten für ein Studium steuerlich berücksichtigt werden können. Die Studierenden müssen dabei selbst aktiv werden, um eine steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten sicherzustellen.

Lingen / Ems, 5. Mai 2013: Für ein Studium fallen nicht nur die reinen Studiengebühren oder Semesterbeiträge an. Darüber hinaus haben die Studierenden oftmals viele weitere Kosten, die zu einer beträchtlichen Gesamtsumme von mehreren Tausend Euro anwachsen können. „Zu nennen sind hier die Kosten für die Unterkunft und deren Einrichtung am Studienort nebst den Umzugskosten, die Kosten für Arbeitsmittel wie Laptop, Drucker, Scanner, Tablet, etc., die Kosten für Exkursionen und Seminare, die Kosten für die Fahrten zur Vorlesung, zu Lerngruppen oder die Bibliothek und mittlerweile schon gar nicht mehr unüblich die Kosten für Auslandsaufenthalte und Praktika“ sagt Tim Lühn, Steuerberater und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft VOLBERS VEHMEYER PARTNER GbR mit Kanzleisitzen in Lingen (Ems), Lathen und Neuenhaus im Emsland und in der Grafschaft Bentheim. Für die Studierenden stellt sich dabei ebenso für die Eltern die Frage, ob und wie diese Kosten steuerlich berücksichtigt werden können.

Die Kosten für ein Zweitstudium können steuerlich berücksichtigt werden und werden vom Finanzamt anerkannt. Als Zweitstudium gilt dabei z.B. ein Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung, ein Masterstudium nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium, ein Promotionsstudium oder das Referendariat bei Lehramts- und Jurastudenten nach dem 1. Staatsexamen.

Die Studienkosten für ein Zweitstudium können mit Einkünften aus einem Nebenjob der Studierenden verrechnet werden. Verdienen die Studierenden keine eigenen Einkünfte, dann besteht die Möglichkeit die Studienkosten als sog. vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben als einen Verlust vom Finanzamt feststellen zu lassen. Der festgestellte Verlust kann dann mit zukünftigen Einkünften verrechnet werden.

Nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2011 (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10) waren auch nach der Rechtsprechung die Kosten für ein Erststudium steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidungen aber bis Ende 2011 nicht umgesetzt, um auf eine gesetzliche Änderung abzuwarten, die Ende 2011 rückwirkend erfolgt ist. Nach dieser Gesetzesänderung sind die Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Sonderausgaben ist die Feststellung der Studienkosten als Verlust zur Verrechnung mit zukünftigen Einkünften aber ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat mit der rückwirkenden Gesetzesänderung schnell reagiert, um hohe Steuerausfälle wegen der Anzahl an Studierenden mit einem Erststudium zu vermeiden.

„Für die Studierenden im Erststudium ist hier aber noch keine abschließende Klärung erfolgt, ob der rückwirkende Ausschluss der Studienkosten für ein Erststudium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zulässig ist. Derzeit werden nämlich mehrere Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt, weil diese rückwirkende Gesetzesänderung verfassungswidrig sein soll.“ führt Tim Lühn aus. Studierende sollten daher auch schon heute während ihres Erststudiums Nachweise und Belege zu allen Kosten das Studium betreffend sammeln. So können sie bei einem für die Studierenden positiven Ausgang dieser Musterverfahren ihre eigenen Studienkosten gegenüber dem Finanzamt nachweisen und die entsprechende Feststellung als vorweggenommene Verluste beantragen.

Zu guter letzt ist nicht entscheidend, ob der der Studierende oder die Eltern die Kosten getragen haben. Entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist allein, dass diese Kosten beruflich veranlasst sind. Vom wem sie gezahlt wurden, ist dabei unbeachtlich.

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