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Ecovis Managergehalt

29.04.200816:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Berlin, 29. April 2008 – Überzogenen Gehältern von Managern durch eine Änderung des Steuerrechts entgegen zu wirken, hält das Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen Ecovis nicht für einen erfolgversprechenden Ansatz. Erheblich wirkungsvoller sei es, stattdessen die auf 50 Prozent begrenzte steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufsichtsrats- und Beiratsvergütungen aufzustocken. „Ein starker Aufsichtsrat oder Beirat wird im Rahmen seiner Überwachungsfunktion schon im langfristigen Interesse des Unternehmens dafür sorgen, dass es bei den Gehältern von Vorständen oder Geschäftsführern nicht zu Wildwuchs kommt“, erläutert Larsen Lüngen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis. Die Regelung der Bezüge ihrer Führungskräfte solle den Unternehmen selbst überlassen bleiben. Allerdings müssten qualifiziert und kompetent besetzte unternehmensinterne Kontrollgremien ihre Aufsichtspflicht verstärkt auch in punkto angemessener Managergehälter wahrnehmen. Ecovis plädiert darum für einen vollumfänglichen steuerlichen Betriebsausgabenabzug der Bezüge von Aufsichtsräten und Beiräten.

Um hohen Gehältern und Abfindungen von Managern einen Riegel vorzuschieben, diskutiert die SPD eine Änderung des Steuerrechts. Vorstandsgehälter und Abfindungen über eine Million Euro, so der Vorschlag einer Arbeitsgruppe der SPD, sollen demnach für Unternehmen nur noch zur Hälfte als Betriebskosten steuerlich absetzbar sein. Ecovis-Aufsichtsratsexperte Larsen Lüngen hält das nicht nur für den falschen Weg, sondern auch für kontraproduktiv. „Die Unternehmen sollen selbst regeln, was sie ihren Führungskräften bezahlen, andernfalls läuft die deutsche Wirtschaft Gefahr, dass der Standort Deutschland für führende Köpfe noch unattraktiver wird und die Managerelite ins Ausland abwandert“, befürchtet Lüngen.

Den entschieden besseren Weg, um Managergehälter im Rahmen zu halten, sieht der Ecovis-Experte in einer Stärkung der Rechte und Pflichten von Kontrollgremien wie Aufsichtsräten und Beiräten. „Dazu müsste der Gesetzgeber die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufsichtsrats- und Beiratsvergütung vollumfänglich zulassen“, fordert Lüngen. Die Unternehmenskontrolleure stünden voll in der Verantwortung und müssten ständig höheren Anforderungen genügen, was auch die sich verschärfende Gesetzgebung und Rechtsprechung auf diesem Gebiet zeigt.

Ein qualifizierter, verantwortungsvoller Aufsichtsrat wird die Vergütung von Vorständen oder Geschäftsführern nicht aus dem Blickwinkel kurzfristiger Gewinnsteigerungen behandeln, sondern unter dem langfristigen Aspekt der Unternehmenssicherung sehen.

Der vollumfängliche Betriebsausgabenabzug von Aufsichtsratsvergütungen sollte deshalb nach Ansicht von Ecovis gepaart werden mit weiteren Maßnahmen, die das Verantwortungsbewusstsein von Unternehmensführern fördern. Dazu zählen für den Ecovis-Experten beispielsweise eine Haftpflichtversicherungspflicht von Aufsichtsräten, härtere Nachhaftungsregelungen für Vorstände und Aufsichtsräte sowie ein besserer institutioneller und steuerlicher Rahmen für vom Stakeholder-Value abhängige Vergütungskomponenten im Management. „Damit kommt man dem Ziel, Wildwuchs bei den Managervergütungen einzuschränken, eher näher als durch planloses Schwingen der Steuerkeule“, ergänzt Lüngen.

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