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Neues Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - Rechtsanwalt Heumann sieht § 6 kritisch

29.04.2013 • 14:11 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Neues Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - Rechtsanwalt Heumann sieht § 6 kritisch
Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht.
Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht.

(openPR) Die Änderungen zum Unterhaltsvorschussgesetz treten zum 1. Juli 2013 in Kraft. § 6 gibt Unterhaltskassen die Möglichkeit, auch ohne konkrete Verdachtsmomente über das Finanzamt z.B. auf Kontodaten zurückgreifen zu können.

Wer allein erziehend die Verantwortung für Kinder hat, wird zwangsläufig mit entstehenden Kosten konfrontiert. Der getrennt lebende Unterhaltspflichtige hat Unterhalt zu zahlen. In aller Regel funktioniert das reibungslos, weiß Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf.

In Fällen, in denen sich die Erfüllung der Unterhaltspflicht als problematisch erweist, greift das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), für das vom Parlament einige Änderungen zum 1. Juli 2013 beschlossen wurden. Das "neue UVG" sieht vor, weniger Unterlagen zur Beantragung eines Unterhaltsvorschusses zu fordern und damit den Weg zum Unterhaltsvorschuss zu erleichtern.
Ab dem 1. Juli wird es Unterhaltskassen aber auch einfacher gemacht, Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner zu erhalten. Die zuständigen Stellen dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen.

Um bei Sozialämtern, Finanzbehörden und insbesondere Banken über das Finanzamt Auskünfte zu erhalten reicht dann der Verdacht, dass eine ehrliche Antwort nicht zu erwarten sei.
Einzige Bedingung, die der veränderte Paragraf 6 des UVG stellt: "...soweit die Durchführung des Gesetzes es erfordert!"

Rechtsanwalt Heumann sieht diese Entwicklung kritisch: "Der verfassungsgemäße Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Das bedeutet, dass eine Unterhaltsvorschusskasse zumindest erst einmal versuchen muss, eine schriftliche Selbstauskunft des Unterhaltspflichtigen zu erreichen, bevor über das Finanzamt jedes finanzielle Detail durchleuchtet wird!"

Mehr Informationen: http://www.familien-u-erbrecht.de/kindesunterhalt/

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