(openPR) Die Frage der Anspruchsverjährung aus Fremdwährungskrediten ist für betroffene Kreditnehmer eine entscheidende Sache. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnisstand des eingetretenen Schadens. Möchte der Kreditnehmer also eine Fehlberatung durch die kreditgebende Bank geltend machen, hat er dazu drei Jahre Zeit. Nachdem Fremdwährungskredite ihren Boom um die Jahrtausendwende erlebten, wenden Banken dagegen gerne Verjährung ein.
Die drei Jahre beginnen allerdings erst zu laufen, sobald dem Geschädigten der Schaden, die Schadensursache und der Schädiger bekannt geworden sind. Dies könnte der Knackpunkt sein, wie dieser Tage im der Wirtschaftsblatt zu lesen war. Denn entscheidend ist, wann der Kreditnehmer über den gesamten, anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.
Bewusst wurden der Schaden und die Schadensursache, nämlich das Unterlassen der konkreten Aufklärung über das kumulierte Risiko, welches endfällige Fremdwährungskredite innehaben, erst als die Bank Kredite „zwangskonvertierte“. Viele Bankberater hatten ihre Kunden nicht auf das extreme Risiko eines Ansparproduktes mit schlechter Performance kombiniert mit einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses hingewiesen.
Der Schadeneintritt, also die „Zwangskonvertierung“ erfolge in den meisten Fällen erst nach 2010, damit wären die Ansprüche der Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verjährt. Ob Beratern dann tatsächlich Fehler in der Beratung zur Last gelegt werden können, wird dann im Einzelfall zu prüfen sein.
Der Blog www.blog.ihr-finanzierungs-check.at widmet sich in seinen regelmäßigen Artikeln auch immer wieder dem Thema Fremdwährungskredite.





