(openPR) Rechtsanwalt Jan-Henrik Boslak hat auf der Internetseite aktuelles-handelsvertreterrecht.de die Entscheidung des OLG Hamm Az. 1-34 W 173/12, das sich mit der Haftung von Kapitalanlageberatung befasst, kommentiert.
Prüfung des Emissionsprospekts
Die Kernfrage in dieser Entscheidung lag darin, ob die betreffende Anlegerin zur Lektüre des Emissionsprospekts verpflichtet war. Dies verneinte das OLG, da es der Ansicht war, dass die die Anlegerin auf die mündliche Beratung des Kapitalanlagevermittlers vertrauen konnte.
Kapitalanlagevermittler schaffen bei ihrer Beratung gegenüber Laien Vertrauen. Umso wichtiger ist es aus Sicht der Vermittler, dass diese sich insbesondere bzgl. der Risiken einer Kapitalanlage bewusst sind, um diese korrekt kommunizieren zu können. Sie sind demnach dazu angehalten, einen Emissionsprospekt tatsächlich zu prüfen bzw. sich bei der Prüfung z. B. durch einen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.
Keine grobe Fahrlässigkeit – keine Verjährung
Dadurch dass die Anlegerin in dem oben genannten Verfahren nicht verpflichtet war, sich den Emissionsprospekt durch zu lesen, konnte sie auch nicht Kenntnis von der Falschberatung erlangen. Aus dem Grund hatte sie selbst nicht grob fahrlässig gehandelt, so dass in diesem Fall noch keine Verjährung eingetreten war. Denn ein Anleger handelt nur dann grob fahrlässig, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also sich aufdrängenden Nachforschungen unterlässt.
Eine kompetente Beratung sowohl für Anleger als auch für Anlagevermittler kann unter www.kanzlei-boslak.de vereinbart werden.
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