(openPR) BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte: Aktuelle Rechtssprechung eröffnet Möglichkeit der Rückabwicklung. Tausende Anleger der von der DG ANLAGE Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, aufgelegten, geschlossener Immobilienfonds fürchten um ihr Kapital:
Die Fondsobjekte sollen die Ausschüttungen nicht mehr erwirtschaften. Die prognostizierten Ausschüttungen bleiben aus. Bei einigen Fonds (Nr. DGI 26, 27, 30, 32, 34, 35 , 39, 41) spricht die Presse bereits von einer wirtschaftliche Schieflage.
Die Anleger haben sich über eine so genannte Treuhandkommanditistin am jeweiligen Fonds beteiligt. Als Treuhandkommanditist fungierte die DZ Bank AG -Deutsche Zentral Genossenschaftsbank-, mit Sitz in Frankfurt. Die Geschäftsbesorgung wurde durch die DG Anlage Gesellschaft mbH vorgenommen.
Ansprüche sind gegen die Initiatoren wegen Prospekthaftung im engeren Sinn und gegen weitere Prospektverantwortliche im weiteren Sinne zu prüfen.
Hierbei ist die mittlerweile kurze –dreijährige- Verjährung von Ansprüchen zu beachten. Nach der Schuldrechtsmodernisierung beträgt diese grundsätzlich drei Jahre seit Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Ansprüche abgeleitet werden.
Neben diesen Ansprüchen kommen vor allem Ansprüche gegen die Banken in Betracht, die den Anteil fremdfinanziert haben. Hierbei ist an erster Stelle die aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zu berücksichtigen. (Vgl. BGH Urteile vom 14.Juni 2004 - II ZR 392/01 -, - II ZR 395/01 -, - II ZR 374/02 -, - II ZR 385/02 -, - II ZR 393/02 – und - II ZR 407/02 -).
Der mit der Führung der BSZ® Interessengemeinschaft DG-Fonds betraute Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens von KTAG-Rechtsanwälte: „Diejenigen Anleger, die ihre Anteile fremdfinanziert haben, können von der Bank die Rückabwicklung sowohl des Darlehensvertrages als auch des Beitritts verlangen, wenn es sich bei beiden um ein verbundenes Geschäft handelt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Verträge praktisch gleichzeitig oder zumindest im wirtschaftlichen Zusammenhang vermittelt wurden.“
Liegt daneben noch eine Täuschung des Anlegers vor, kann er neben der Rückabwicklung Schadensersatz verlangen. RA Ahrens: „Nach aktueller Rechtsprechung des 2. Zivilsenates des BGH ist die Bank verpflichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und als hätte er den Kreditvertrag nie geschlossen.“ Anleger in geschlossenen Immobilienfonds der DG-Gruppe sollten ihre Ansprüche prüfen lassen.
Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds“ bietet Anlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Erfolgsaussichten fachkundig bewerten zu lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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