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Haftung der Kreditinstitute bei Fonds der DG Anlagegesellschaft mbH

Bild: Haftung der Kreditinstitute bei Fonds der DG Anlagegesellschaft mbH

(openPR) In den 90-iger Jahren zeichneten tausende von Anlegern geschlossene Immobilienfonds der zum genossenschaftlich DZ-Verbund gehörenden DG Anlagegesellschaft mbH in der Rechtsforum der Kommanditgesellschaft. Dazu gehören insgesamt zwölf DG-Fonds, in die Anleger mehr als 500 Millionen Euro eingezahlt hatten. Diese gerieten wegen fallender Mieten und steigenden Leerstands in wirtschaftliche Schieflage. Derzeit sind mehrere Fonds notleidend. Einigen der Fonds droht sogar die Insolvenz. Anleger befürchten daher erhebliche Vermögensschäden.
Für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob derartige Schäden durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen kompensiert werden können. Den Verantwortlichen wird vorgeworfen, nicht auf behauptete Vergütungen an die Volks- und Raiffeisenbanken hingewiesen zu haben. Laut einem internen Schreiben der zum genossenschaftlichen Verbund gehörenden Geno-Vermögens-Anlage sind derartige Zahlungen erfolgt.

Die Anlagen wurden vermehrt durch örtliche Volks- und Raiffeisenbanken vertrieben, die den Beitritt empfohlen haben und in vielen Fällen auch von der jeweiligen Bank kreditfinanziert wurden. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung sind versteckte Provisionen rechtswidrig, da eine interessengerechte Beratung des Anlegers durch das Eigeninteresse des Anlageberaters an den Provisionszahlungen nicht mehr gewährleistet sei. Gegebenenfalls können Anleger auch Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung geltend machen. Ein Prospektfehler könnte im Einzelfall bei mehreren DG-Fonds in der unzureichenden Risikobelehrung oder unzutreffenden Prognoserechnungen liegen. Primär sollte allerdings untersucht werden, ob der Anlagevermittler oder Anlageberater zur Haftung herangezogen werden kann. Das OLG Stuttgart hat bereits eine Volksbank wegen Vermittlung eines DG-Fonds verurteilt. Die Bank hätte über die Risiken der Fondsbeteiligung und die Negativberichterstattung in der Fachpresse aufklären müssen. Auch die DZ-Bank traf nach dem Urteil des OLG Stuttgart eine entsprechende Informationspflicht.
Geschädigten Anlegern wird daher empfohlen, den Erfolg von Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen prüfen zu lassen.

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