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Bundesverwaltungsgericht festigt Pressefreiheit

21.02.2013 • 18:01 Uhr • Medien & Telekommunikation

(openPR) Presserechtlicher Auskunftsanspruch unmittelbar aus dem Grundgesetz bejaht

Das gestrige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Sieg für die Pressefreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Presse ein unmittelbar aus Art. 5 Grundgesetz (GG) folgender Anspruch auf Auskunft gegenüber staatlichen Stellen zusteht, sofern es an einer Regelung des zuständigen Gesetzgebers fehlt. Der Vertreter der Bundesinteressen beim Bundesverwaltungsgericht, Ulrich Stamm, der für die Bundesregierung in dem Verfahren auftrat, hatte im Vorfeld in seinem Schriftsatz argumentiert, dass ein Anspruch der Presse auf Zugang zu Informationen bei Bundesbehörden nicht bestehe. In der mündlichen Verhandlung lenkte Stamm allerdings ein und sah einen Rückgriff auf die Verfassung als möglich an.



„Es war bisher umstritten, ob ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse besteht. Jedenfalls das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung Fernsehen im Gerichtssaal II (BVerfGE 103, 44) noch ausgeführt, dass ein Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle sich weder aus der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit noch aus der ebenfalls grundgesetzlich geschützten Informationsfreiheit herleiten lässt. Hier hat sich das Bundesverwaltungsgericht nun auf die Seite der Pressefreiheit geschlagen.“, so der Justitiar des Deutschen Medienverbandes Carl Christian Müller.

Dem Urteil lag eine Klage eines Journalisten der Bild-Zeitung gegen die Bundesrepublik Deutschland zu Grunde. Der Journalist hatte gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND) presserechtliche Auskunftsansprüche geltend gemacht. Es ging um die Frage, wie viele der Mitarbeiter des BND Mitglied der NSDAP, Gestapo und SS waren. Der Auskunftsanspruch wurde auf das Berlinische Landespressegesetz gestützt. Der BND verweigerte die Auskünfte, da die Beantwortung der gestellten Fragen einen nicht mehr vertretbaren Aufwand erfordere.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zwar abgewiesen. Die Klage scheiterte jedoch nicht an einem grundsätzlich fehlenden Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem BND. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung insoweit ausgeführt, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle, um Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden zu regeln und sich ein Auskunftsanspruch aus dem berlinischen Landespressegesetz aus diesem Grunde nicht herleiten ließe. Eine entsprechende presserechtliche Regelung auf Bundesebene fehlt jedoch. Dass der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz mit Blick auf Auskünfte seiner Behörden gegenüber der Presse keinen Gebrauch gemacht habe, schließe einen entsprechenden Auskunftsanspruch jedoch nicht aus, so der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Werner Neumann in der mündlichen Urteilsbegründung. Fehle es an einer Regelung des zuständigen Gesetzgebers, sei wegen der überragenden Bedeutung der Pressefreiheit für die demokratische Grundordnung jedoch ein Minimalstandard an Auskunftspflichten verfassungsunmittelbar garantiert. Damit folgt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein klagbarer Anspruch der Presse auf Erteilung von Information unmittelbar aus Art. 5 GG.

Die Klage scheiterte letztlich daran, dass der BND nach Überzeugung des Gerichts zu den von dem Journalisten gestellten Fragen keine auskunftsfähigen Informationen zur Verfügung standen, sich der Auskunftsanspruch jedoch nur auf Informationen erstrecke, die aktuell bei der Behörde vorhanden sind und die Behörde keiner Verpflichtung unterliege, entsprechende Informationen zu beschaffen.

Auch wenn das Verfahren im Ergebnis mit einer Klageabweisung endet, bedeutet das Urteil gleichwohl eine Stärkung der Pressefreiheit, da nunmehr Klarheit darüber herrscht, dass auch Bundesbehörden trotz fehlender gesetzlicher Regelung der Presse gegenüber auskunftspflichtig sind. „Klar sein muss aber auch, dass der vom Bundesverwaltungsgericht auch gegenüber Bundesbehörden garantierte Minimalstandard an Auskunftsrechten nicht hinter das zurückfallen darf, was in den Landespressegesetzen zugunsten der Presse normiert ist. Auch muss sichergestellt sein, dass diese Auskünfte für Journalisten nicht kostenpflichtig sind. Um dies zu gewährleisten, ist ein entsprechendes Tätigwerden des Bundesgesetzgebers erforderlich.“, fordert DMV-Bundesvorsitzender Manfred Orle.

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