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Alptraum Traumhaus - Insolvenz des Bauträgers

18.02.201314:12 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Rechtsanwaltskammer Koblenz. Am 19.02.2013 informieren Rechtsanwalt Dr. Axel Merz, der Architekt und Sachverständige Diplom-Ingenieur Michael Probst und Rechtsanwalt Dr. Armin Roßbach beim Bad Kreuznacher Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Sparkasse Rhein-Nahe über die Rechte der Bauherren.



Wer sich zum Bau eines Hauses entschließt und einen Bauträger beauftragt, der das gesamte Bauvorhaben plant und durchführt, sollte sich daher vor Auftragsvergabe von der Solvenz des Unternehmens überzeugen. Der Traum vom Eigenheim kann schnell zum Albtraum werden, wenn der Bauträger in Insolvenz fällt. Vor allem dann, wenn der Bauherr schon für Leistungen bezahlt hat, die noch nicht am Bau ausgeführt worden sind.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz empfiehlt weiterhin bei Abschlagszahlungen nach Baufortschritt darauf zu achten, dass der Zahlungsplan nicht über die Staffelung gemäß § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) hinausgeht.

Was die Gewährleistungsfrist betrifft, so sollte sie – wie das BGB-Werkvertragsrecht vorschreibt - fünf Jahre betragen. Gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ist zu empfehlen, die Gewährleistung analog zum BGB von z. Zt. vier auf fünf Jahre auszuweiten.

Nicht unüblich und im Ernstfall unter Umständen nützlich ist eine Regelung im Bauvertrag, wonach sich der Bauträger über die eigene vertragliche Gewährleistung hinaus verpflichtet, seine Gewährleistungsansprüche gegen die von ihm eingeschalteten Subunternehmer im Voraus abzutreten, falls er innerhalb angemessener Frist auf berechtigte Mängelrügen des Bauherrn nicht reagiert, so Rechtsanwalt Dr. Axel Merz aus Koblenz. Hier hängt allerdings vieles von der genauen Formulierung im Einzelfall ab, weshalb man möglichst vor Unterzeichnung des Vertrages fachkundigen Rat bei einem Anwalt einholen sollte. Auch beim Abschluss einer Baurisiko-Versicherung empfiehlt es sich, die Versicherungsbedingungen von einem Anwalt prüfen zu lassen.

Bei Insolvenz des Vertragspartners (gleichgültig, ob Bauträger oder einzelne Handwerker) sollte man Zahlungen allenfalls an die beim Insolvenzverwalter zu erfragende Bankverbindung leisten. Es empfliehlt sich jedoch, vorher den Rat eines Anwalts einzuholen, da bei „voreiliger“ Zahlung eine Rückforderung (etwa wegen Mängeln) in der Regel aussichtslos sein dürfte.

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen eine Fertigstellung des Bauvorhabens oder kommt diese aus anderen Gründen nicht in Betracht, empfiehlt sich eine beweiskräftige Dokumentation des Bautenstandes, bevor die Arbeiten durch ein anderes Unternehmen im Rahmen eines neuen Vertragsverhältnisses fortgesetzt werden.

Vorsicht ist schließlich auch bei der Beseitigung von Mängeln geboten. Beauftragt der Bauherr ein Fremdunternehmen, ohne vorher dem Insolvenzverwalter eine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben zu haben, so riskiert er, dass er auf den Nachbesserungskosten sitzen bleibt.

Führen Insolvenz und hierdurch bedingte Verzögerungen und Verteuerungen des Bauvorhabens zu einem finanziellen Schaden des Bauherrn, sollte dieser der Vollständigkeit halber zur Insolvenztabelle angemeldet werden, auch wenn in den meisten Fällen nur geringe Aussicht auf eine nennenswerte Quote besteht.

Weitere Informationen zum Thema „Meine Rechte als Bauherr“ erhalten Sie auf dem Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz am 19.02.2013, 17:30 Uhr in der Sparkasse Rhein-Nahe, 3.Stock, Kornmarkt 5, 55543 Bad Kreuznach (Zufahrt zum kostenlosen Parkhaus über Roßstraße, ec-Karte erforderlich). Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700, E-Mail
Der Eintritt ist frei! Nach der Veranstaltung wird ein Imbiss gereicht.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Landge-richts¬bezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.

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