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Vertragsklauseln ungültig: Allianz muss Rückkaufswerte von Lebensversicherungen neu berechnen

Bild: Vertragsklauseln ungültig: Allianz muss Rückkaufswerte von Lebensversicherungen neu berechnen
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein Urteil gefällt, das viele Inhaber von Allianz-Lebens- und Rentenversicherungen Hoffnung auf höhere Auszahlungen bei vorzeitigem Vertragsende gibt. Vertragsklauseln der Allianz zum Rückkaufswert bei Lebens- und Rentenversicherungen sind demnach unwirksam. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Das Urteil aus 2011 ist bereits rechtskräftig, nachdem die Versicherungsgesellschaft ihre Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht im Dezember 2012 zurückgezogen hatte.

Das Problem ist bekannt: Wer in Lebensversicherungen einzahlt und die ersten Gewinnmitteilungen erhält, der staunt nicht schlecht: Das Geld wird weniger. Grundsätzlich ist das Abrechnen von Provisionen und Gebühren gleich zu Anfang nicht das Problem. Ärgerlich wird es aber, wenn Sparer aussteigen wollen, aber die Provision schon für die komplette Laufzeit bezahlt haben. Es konnte sogar bei einem frühen Ausstieg bedeuten, dass das eingezahlte Geld komplett verrechnet wird und verloren ist.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden: "Das OLG Stuttgart hat Vertragsklauseln der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt. Allianz-Kunden die zwischen 1. Juli 2001 und Ende 2007 Verträge abgeschlossen haben, steht nach der Entscheidung und dem Verzicht der Allianz auf weitere Rechtsmittel höhere Rückkaufswerte bzw. höhere beitragsfreie Versicherungssummen zu. Außerdem muss ein Stornoabzug erstattet werden."

Die Hamburger Verbraucherzentrale hatte bereits erfolgreich vor dem BGH gegen den Versicherer "Deutscher Ring" und "Generali" geklagt. Cäsar-Preller: "Die Entscheidung bedeutet aber auch darüber hinaus, dass Klauseln dieser Art grundsätzlich unzulässig sind, auch bei Policen der nicht verklagten Versicherer. Wir empfehlen Lebensversicherungskunden, ihre neuen Ansprüche prüfen und Rückkaufswerte neu berechnen zu lassen." Und weiter: "Zahlt die Versicherung nicht freiwillig, sollten Sie die Rechtslage von einem Experten prüfen lassen."

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

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