(openPR) Häufig werden Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen vorzeitig aufgelöst oder beitragsfrei gestellt. Hierbei werden, insbesondere bei nur kurzer Laufzeit, kaum einmal Rückkaufswerte erreicht, die sich rentieren. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass Versicherungsunternehmen in diesen Fällen einen sogenannten „Stornoabschlag“ (oft auch als „Stornoabzug“ bezeichnet; gemeint sind Stornokosten und Stornogebühren) erheben.
Zu Unrecht, wie der BGH nun endlich ausdrücklich formuliert hat. Versicherungsnehmer haben einen Anspruch darauf, diese Gebühren zurückzufordern. Dabei kommt es auch nicht darauf an, welche Höhe die Rückkaufswerte erreicht haben.
Versicherungsnehmer haben aufgrund dieser neuen Rechtsprechung somit auch Jahre nach der Kündigung oder Beitragsfreistellung ihres Vertrages die Möglichkeit, diese Gebühren erstattet zu verlangen. Häufig kann dies unproblematisch schon durch ein erstes anwaltliches Schreiben erreicht werden.
Die Praxisempfehlung lautet daher: Durchsuchen Sie die (Abrechnungs-)Unterlagen Ihres Versicherers auf die geltend gemachten Stornogebühren. Sollte die Abrechnung lediglich pauschal erfolgt sein und nur einen nicht-nachprüfbaren Inhalt haben, fordern Sie Ihren Versicherer mit einem kurzen Schreiben dazu auf, Ihnen mitzuteilen, ob Stornogebühren erhoben worden sind. Mit diesen Unterlagen ist ihr spezialisierter Anwalt dann in der Lage, die Ihnen zustehenden Gebühren zurückzufordern.














