(openPR) Wird man im Auslandsurlaub krank, so stellt sich die frage, wer die Kosten für die Behandlung zu tragen hat. Viele Reisende schließen daher eine zusätzliche Reisekrankenversicherung ab. Im Rahmen einer Erkrankung innerhalb der EU haben gesetzlich Versicherte aber auch gegenüber ihrer Krankenversicherung einen Anspruch auf Kostenersatz für die Aufwendungen einer ärztlichen Behandlung. Dabei muss der Versicherte aber Einiges beachten: Die Leistungspflicht gilt grundsätzlich innerhalb der EU(aber auch in der Schweiz und Lichtenstein), die Leistung muss durch einen Arzt/Krankenhaus erbracht worden sein, dessen Berufsausübungserlaubnis auch in Deutschland oder entsprechend der Versorgung im jeweiligen Ausland anerkannt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ersetzt die Krankenkasse den Betrag, den sie in Deutschland als Sachleistung erbracht hätte ( hierbei darf sie allerdings eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 5 -10 % in Abzug bringen). Der Versicherte kann sich aber auch dafür entscheiden, dass nach den Sätzen des Aufenthaltslandes abgerechnet wird. Das kann im Einzelfall günstiger sein.
Handelt es sich nicht um eine akute Erkrankung, sondern etwa um eine planbare Versorgung, so ist vor der Behandlung bei der Krankenkasse die Kostenübernahme zu beantragen. Nur dann wird die Kasse die Kosten auch problemlos erstatten. In streitigen Fällen sollte gegen ablehnende Bescheide Widerspruch, ggf. Klage erhoben werden.








