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Wie viel „Butter muss bei die Fische“?

22.01.201314:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) BGH definiert Anforderungen an Haftungsprozesse gegen Kapitalanlagevermittler

Berlin, den 18.01.2013 - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Anforderungen Stellung genommen, wie ein Anleger Pflichtverletzungen seines Anlageberaters bzw. Anlagevermittlers geltend machen kann. Im Interesse des grundrechtlichen „Anspruchs auf rechtliches Gehör“ (Art. 103 Abs. 1 GG) dürfe ein Gericht an diese Darlegung keine zu hohen Anforderungen stellen, so der BGH.



Für die Schlüssigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Vermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Ein klagender Anleger ist danach nicht verpflichtet, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Vermittler beim Vermittlungsgespräch gewählt hat. Dies gelte insbesondere nach längerem Zeitablauf. Es genüge, wenn der Anleger die behaupteten Angaben und Versäumnisse des Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt.

„Wir erleben das immer wieder bei Schadensersatzklagen gegen Vermittler wegen angeblich fehlerhafter Kapitalanlageberatung“, meint Rechtsanwalt Oliver Korn. „Da werden von so genannten „Anlegerschutzanwälten“ reihenweise pauschale Behauptungen aufgestellt.“

„Folgende pauschale Aussagen begegnen uns zum Beispiel immer wieder: Der Vermittler habe in jedem Falle als Anlageberater gehandelt. Die Kapitalanlage wurde zur Altersvorsorge empfohlen. Sie sei als eine sichere Kapitalanlage dargestellt worden. Es sei nicht über die Nachteile und Risiken aufgeklärt worden. Die Plausibilität der Kapitalanlage wäre nicht geprüft worden. Bei unternehmerischen Beteiligungen habe der Vermittler nicht über das Konzept und die Funktionsweise, insbesondere bei Verlustzuweisungen, informiert“, berichtet der auf Kapitalanlagevermittler spezialisierte Geschäftsführer der GPC Law aus seiner Praxis. Nach Ansicht des BGH überspannt ein Gericht die Anforderungen an die erforderlichen Darlegung von Tatsachen, wenn es verlangt, dass Angaben zur Anbahnungssituation, den Vorkenntnissen des Anlegers, den Kenntnissen des Vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Beratungsgespräche gemacht werden müssen.

Daher stellt sich die Frage: Sind pauschale Tatsachenbehauptungen in einem Prozess ausreichend? Dazu muss man wissen: Das Gericht muss anhand der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen (als wahr unterstellt) beurteilen können, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz erfüllt sind. Genügt die Klage diesen Anforderungen, kann nicht verlangt werden, dass weitere Tatsachen vorgetragen werden. Die Klage muss dann nicht mehr weiter „substantiiert“ werden, etwa um Tatsachen, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen.

Interessant findet Rechtsanwalt Korn dabei, dass der BGH selbst einräumt, dass in Anlegerschutzprozessen nicht selten zu beobachten sei, dass standardisierte, offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden. Diesen Klagen fehle es am nötigen Bezug auf den konkreten Fall und den ihm zugrunde liegenden spezifischen Sachverhalt. „Das ist auch unsere Beobachtung“, so Rechtsanwalt Korn. Der Berliner Anwalt von der GPC Law meint, dass diese Wertungen des BGH brandgefährlich für Vermittler seien. „Denn diese machen es Anlegern leicht, Vermittler in Haftung zu nehmen.“

Vor diesem Hintergrund ist aber beruhigend, dass seit 1. Januar 2013 ein neues Recht für gewerbliche Kapitalanlagevermittler gilt, Stichwort: §34f GewO / Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). Zwar werden die darin geregelten neuen Beratungs- und Dokumentationspflichten von vielen als zusätzliche Belastung empfunden, sie können aber zur mehr Haftungssicherheit führen. Doch aufgepasst: Diese neuen Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten seit Jahresbeginn auch für Kapitalanlagenermittler mit einer „alten“ Erlaubnis nach § 34c GewO, die also noch nicht die neue Erlaubnis besitzen. Für diese Pflichten gibt es keine Übergangsfrist.

„Wer aber diese Beratungs- und Dokumentationspflichten richtig umsetzt und sich dazu, insbesondere bei der Gestaltung des Beratungsprotokolls, von uns beraten lässt, kann für potentielle Haftungsprozesse gewappnet sein“, macht Korn Hoffnung. „Dann ist Schluss mit pauschalen Behauptungen, dann muss in Haftungsprozessen ‚Butter bei die Fische‘!“ so das Statement des Berliner Anwaltes.


Wichtiger Link: BGH Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12 - (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=62685&pos=0&anz=1)

Diese Pressemeldung ist online: http://www.gpc-law.de/public/1373375_Wie_viel_Butter_muss_bei_die_Fische/

Rückfragen bitte an RA Oliver Korn: E-Mail oder 030 / 68 08 571-0

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