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"Prangerliste" - Gaststätte - § 1004 BGB - Öffentlich-rechtlicher Beseitungungs- und Unterlassungsanspruch

03.01.201308:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf die Bewertung von Gaststätten in der von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Internet geführten „Liste der kontrollierten Gaststätten und Schankwirtschaften“ nicht aufrechterhalten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger betreibt in verschiedenen Bezirken vier gleichnamige Cafés. Aufgrund einer Kontrolle im Sommer 2011 wurde sein Betrieb in Tempelhof-Schöneberg im Internet mit der „aktuellen Bewertung: zufriedenstellend“ unter Erwähnung einer Minuspunktzahl erfasst. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Entfernung dieser Eintragung. Er macht geltend, dass die behaupteten Mängel und die Bewertung nicht nachvollziehbar seien.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts verurteilte den Bezirk zur Löschung des Interneteintrags. Der Kläger müsse die mit einer schlechten Beurteilung verbundene Prangerwirkung nicht hinnehmen. Für eine Bewertung von Gaststätten in dieser Form fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage. Es spreche bereits viel dafür, dass die Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes im Lebensmittelbereich nur Warnungen vor konkreten Erzeugnissen erlaube. Jedenfalls dürften aber nur Informationen über festgestellte Verstöße veröffentlicht werde, nicht bloße „Zensuren“. Die praktizierte Mitteilung von Noten und Minuspunkten sei nicht aussagekräftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen sich hinter der Bewertung verbergen und ob es wirklich um Hygienemängel geht oder - wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen um Fragen der Betriebsorganisation.


Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. November 2012, Aktenzeichen: VG 14 K 79.11

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 49/2012

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