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Geschlossene Veranstaltung und TV

11.03.201519:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Geschlossene Veranstaltung und TV

(openPR) Ist eine Veranstaltung “öffentlich”, dann muss der Veranstalter beim Abspielen fremder Musik GEMA-Gebühren zahlen, bzw. er kann nicht einfach so TV-Sendungen übertragen.

In einer Gaststätte traf sich nun eine Skatrunde und schaute nebenher Fußball im Fernsehen. Der übertragende Sender, den man nur über Lizenz schauen darf, verklagte den Gaststättenbetreiber.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage nun ab: Die Veranstaltung war privat und nicht öffentlich.

Die Argumente:

• In der Runde nahmen regelmäßig 20 Personen teil. Und zwar grundsätzlich immer dieselben – anders als bei jenem Verein, der auf Mitgliederzuwachs angelegt ist, ging es in dieser Runde eben nicht darum, ständig Mitglieder zu wechseln.
• Die Gaststätte verwies fremde Gäste, die nicht zu der der Skatrunde gehörten, wieder aus dem Lokal. Damit konnten auch keine Fremden mitschauen.
• Der getarnte Kontrolleur des TV-Senders konnte das Lokal zwar betreten – er hielt sich dort aber nur 3 Minuten auf und fragte die Servicekräfte nach dem nächstgelegenen Geldautomaten. Zwar hatte damit ein Fremder Zutritt, jedoch war die Gaststätte nicht verpflichtet, den Kontrolleur sofort wieder herauszuschicken, auch weil dieser erkennbar nicht bleiben, sondern nur etwas erfragen wollte. Diese Tatsache machte die Veranstaltung also nicht öffentlich.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

In der Planungsphase zu einer Veranstaltung ist u.a. zu prüfen, ob die Veranstaltung öffentlich oder privat sein wird. Insbesondere in Grenzfällen muss man dann überlegen, was man will:
• Ist wichtiger, auch fremde Gäste einzuladen? Dann muss ggf. GEMA bezahlt werden, auch Künstlersozialabgaben usw.
• Kommt es aber mehr darauf an, Geld zu sparen, sollte überlegt werden, die fremden Gäste, zu denen auch keine innere Verbundenheit besteht, gar nicht erst einzuladen, damit es ansonsten bei einer privaten Veranstaltung bleiben kann, wenn sonst nur ein enger Kreis befreundeter Gäste eingeladen werden würde.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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