(openPR) Der Bundesgerichtshof hat in einer neuerlichen Entscheidung festgestellt, dass es bei der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern selbst dann bleibt, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der besondere Schaden für den Arzt noch nicht bekannt war.
Vorliegend wurde dem Begehren eines Klägers stattgegeben, der nach der Entbindung wegen Atemstillstand beatmet worden war. Die künstliche Beatmung war so intensiv, dass sich nach drei Tagen eine frühkindliche Hirnschädigung herausbildete. Der Kläger (Säugling) leidet seit dieser Zeit an verschiedenen körperlichen und geistigen Behinderungen. Die beklagten Ärzte hatten eingewandt, dass zum Zeitpunkt der Beatmung das Risiko einer Minderdurchblutung des Gehirns durch eine Hyperventilation noch nicht zum medizinischen Standardwissen gehört habe. In der vorinstanzlichen Rechtssprechung wurde daher angenommen, dass es sich hier um eine Ausnahme der Beweislastumkehr gehandelt habe, da jegliche haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich gewesen sei.Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass es hier keine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr gibt. Auch wenn die Erkenntnisse hinsichtlich der Beatmung noch nicht zum allgemeinen medizinischen Standard gehört habe, sei seinerzeit bekannt gewesen, dass ein Überangebot von Sauerstoff infolge fehlerhafter Beatmung Augenschäden verursachen könne. Der BGH hat insoweit den groben Behandlungsfehler angenommen und es bei dem Grundsatz der Beweislastumkehr belassen. Dem Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 Euro beantragt.
Rechtsanwalt Johannes Eiken