(openPR) Eine Bank muss ihre Anleger nicht vor Schattenseiten einer überteuerten Immobilie warnen. Anders ist dies nur, wenn die Bank den überzogenen Preis für eine minderwertige Wohnung und dann auch noch den Know-how Vorsprung gegenüber ihrem Kunden erkennt. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig am 27.09.2012. “Anleger dürfen nicht eine Rundum-sorglos-Beratung erwarten. Das gilt nicht nur für Immobilienfinanzierungen, sondern auch für Unternehmensgründungen“, konkretisiert der Osnabrücker Rechtsanwalt Tim Oehler für Bankrecht und Kapitalmarktrecht.
Hintergrund war, dass die Bankkunden eine Eigentumswohnung finanzieren wollten. Die Bankkunden erwarben die Wohnung zu 50.000 Euro von der Verkäuferin. Die Verkäuferin hatte selbst die Wohnung nur zu 23.000 Euro erworben.
Die Bank hätte den zu happigen Preis erkennen können, monierten die Kläger.
Die Richter wiesen das Begehren ab, das aufgenommene Darlehen wieder rückgängig zu machen. Käufer einer Immobilie können sich nämlich selbst ein Bild durch den Immobilienteil einer Zeitung machen, welchen Wert ein Objekt hat. “Die Recherchearbeit liegt bei den Bankkunden, nicht bei der Bank. Als Anleger muss man sich immer vor Augen führen: die Bank stellt nur die Mittel zur Verfügung. Nicht weniger, aber auch nicht mehr“, gibt Rechtsanwalt Tim Oehler aus Osnabrück für Bankrecht und Kapitalmarktrecht mit auf den Weg. Anders ist dies nur, wenn sich der “Wucher“ aufdrängen muss.
OLG Schleswig, 27.09.2012 – 5 W 44/12












