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Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im Verwaltungsrecht

(openPR) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die der Betreiberin erteilte Baugenehmigung für eine Sommerrodelbahn auf der Loreley vorläufig angeordnet. Damit kann der Bau der Sommerrodelbahn bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde des BUND gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2012, durch den der Eilantrag des BUND abgelehnt wurde, derzeit nicht fortgesetzt werden. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dient allein der Sicherung eines wirksamen Rechtsschutzes und lässt keine Rückschlüsse auf den Ausgang des Verfahrens zu.


Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz in Koblenz, Beschluss vom 29. November 2012, Aktenzeichen: 1 B 11201/12.OVG

Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/2012 des OVG Rheinland-Pfalz

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