(openPR) In Regionalzügen von Rostock nach Dortmund und zurück gilt anlässlich von Fußballspielen fast durchgängig ein Alkoholverbot. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am 26.10.2012 auf die Eilbeschwerde eines Fußballfans hin entschieden. Anlass des von der Bundespolizei als sog. Allgemeinverfügung verhängten Verbotes, Glasflaschen, pyro-technische Gegenstände und alkoholische Getränke mit sich zu führen bzw. zu trinken, ist die morgige Begegnung zwischen den Fußballvereinen BVB Dortmund II und F.C. Hansa Rostock in Dortmund. Das Verbot gilt für alle Fahrgäste auf der Regionalzugverbindung von Rostock über Hamburg, Bremen, Wunstorf und Minden nach Dortmund. Zur Begründung hatte die Bundespolizei auf gewalttätige Ausschreitungen sog. Problemfans des F.C. Hansa Rostock bei der An- und Abreise zu anderen Spielen verwiesen, bei denen gegnerische Fans, Polizeibeamte und Unbeteiligte mit Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen beworfen worden seien. Die Alkoholisierung von Fans habe zur Eskalation beigetragen.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Fußballfans mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 abgelehnt. Zwar sei grundsätzlich der Besitz von Alkohol allein für polizeiliche Maßnahmen (z.B. am Vatertag) noch nicht ausreichend. Möglicherweise liege hier aber wegen der besonderen örtlichen Situation in Zügen und der Erfahrungen mit den Problemfans des F.C. Hansa Rostock eine Ausnahme vor. Im Ergebnis sei daher das Interesse am Vollzug des Alkoholverbots bzw. Verbots der aufgeführten Gegenstände vorrangig, um Gefahren für Leib und Leben von Menschen abzuwenden. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei zutreffend erfolgt. Unter Berücksichtigung der mit alkoholisierten und randalierenden Fahrgästen in Zügen verbundenen Gefahrenlage spreche im Übrigen viel dafür, dass das hier verfügte Alkoholverbot rechtmäßig sei.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2012, Aktenzeichen 4 MB 71/12
Quelle: Pressemitteilung des OVG SH