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BGH schiebt Branchenverzeichnis-Abzocke Riegel vor

03.12.201212:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH schiebt Branchenverzeichnis-Abzocke Riegel vor
Rechtsanwalt Ralph Sauer.
Rechtsanwalt Ralph Sauer.

(openPR) „Es war eine beliebte Masche der Abzocker. Sie verschickten Rechnungen und Mahnungen an ihre angeblichen Kunden und versuchten so das Geld zu kommen. Oft genug hat es geklappt. Der BGH macht aber Schluss mit den Machenschaften der ,Branchenverzeichnis-Abzocke‘“, sagt Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr. Mit Urteil vom 26. Juli 2012, Az. VII ZR 262/11 urteilte der Bundesgerichtshof, dass Entgeltklauseln, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sind, dass sie von den (unfreiwilligen) Kunden dort nicht vermutet werden, unwirksam sind. Dies gilt danach auch, wenn die Kunden Unternehmer sind.



Gerade die Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE GmbH) verschickte an viele Neugründer von Gesellschaften oder Vereinen entsprechende Formulare. Kurz nachdem eine neue Gesellschaft oder ein Verein gegründet wurde, ist es völlig normal allerlei Post zu erhalten. Natürlich schreibt der Notar, der Rechtsanwalt, die Gebührenstelle des Landes und einige andere mehr. Unter der Vielzahl zum Gründungsvorgang gehörender Briefe verstecken sich auch einige Briefe von meist unseriösen Branchenauskunftsdiensten. Meist sehen diese Schreiben sehr amtlich aus oder ähneln Schreiben der Telekom oder anderen bekannten Unternehmen.

Weil gerade nach der Neugründung eines Unternehmens ohnehin viel zu tun ist und derartige Eintragungen aus Sicht des Gründers anscheinend dazugehören, überfliegt er diese vermeintlich gut gemeinten Informationen über einen Antrag auf die Eintragung in diese Informationsportale für Gewerbe und Vereine.

Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr: „Dem Urteil des BGH lag eine häufig verwendete Masche zugrunde. Dabei werden von den Abzockerfirmen Formulare versendet, welche bereits die Daten der neuen Gesellschaft – mit einem kleinen Fehler versehen – enthalten. Man wird dann aufgefordert, die Daten zu kontrollieren und gegebenenfalls Unstimmigkeiten zu korrigieren – man möchte ja korrekt in der Datenbank wiedergegeben werden. Schließlich soll man das Formular mit den korrigierten Daten unterschreiben und zurücksenden. Ganz im Stile eines behördlichen Formulars heißt es dann „Rücksendung umgehend erbeten“. Erst im Kleingedruckten auf der rechten Seite des Formulars – mit dem man sich aufgrund der Aufmachung eigentlich nicht beschäftigt, steht dann, dass mit Unterschrift und Rücksendung ein Vertrag über zwei Jahre mit jährlichen Gebühren von 650 Euro netto pro Jahr zustande kommt.“

Wer nun sagt, „das wäre mir nicht passiert“ unterschätzt die gerissene Aufmachung dieser Abzocker. Tausende unerfahrener aber auch erfahrener Unternehmer sind diesen Machenschaften auf den Leim gegangen. Sauer: „Gerade die Gewerbeauskunft-Zentrale verschickt immer wieder Mahnungen oder beauftragt hierzu Inkassoinstitute oder Rechtsanwälte. Diesen Schreiben liegt dann regelmäßig auch ein Urteil eines Gerichts bei, welches der GWE Recht gibt. Damit sollen die Zahlungsunwilligen gefügig gemacht und doch noch zur Zahlung überzeugt werden. Gerade in den letzten Wochen ging wieder ein Rundschreiben über ein Inkasso-Dienst an die ,Kunden‘ der Gewerbeauskunft-Zentrale, welche bisher noch nicht bezahlt haben. Nach der nun vorliegenden Rechtsprechung des BGH dürfte aber klar sein, dass kein Anspruch besteht“, erklärt Rechtsanwalt Ralph Sauer.

Mehr unter www.himmelsbach-sauer.de

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