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GES Registrat GmbH keineswegs so eindeutig wie gedacht: Nicht immer ist 'Branchenbuchabzocke' wirklich Abzocke

12.06.201511:32 UhrMedien & Telekommunikation
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(openPR) Auch Unternehmen sind im Umgang mit ihren Geschäftsangelegenheiten nicht immer so gewissenhaft, wie sie es sein sollten. Daher kann es Unternehmerinnen und Unternehmern passieren, dass sie ein Schreiben zwar lesen, den Inhalt aber nicht wirklich verinnerlichen. Sie glauben, einen amtlichen Brief bekommen zu haben und durch eine Unterschrift lediglich einer kostenlosen Eintragung der Unternehmensdaten zuzustimmen. Sie senden also das unterschriebene Dokument an den Absender zurück und sind dabei jedoch einen Vertrag mit einem Branchenbuchunternehmen eingegangen. Dieser Dienstleister erhält den unterzeichneten Vertrag und führt die besprochene Leistung aus. Später übersendet er eine Rechnung, die der Unternehmer und die Unternehmerin bezahlen sollen. An dieser Stelle beginnt oft ein Rechtsstreit, den man hätte vermeiden können.



Der Begriff Abzocke setzt mutmaßliche Täuschung voraus

Damit überhaupt von Abzocke die Rede sein kann und eine Anfechtung der Rechnung Sinn macht, muss eine Täuschung des Branchenbuchunternehmens vorliegen. Kann man belegen, dass dieses tatsächlich vorgegeben hat, eine Behörde zu sein und einen kostenlosen Eintrag im Amtssinne vorzunehmen, macht eine Arglistanfechtung Sinn. Eine bewiesene „Branchenbuchabzocke“ berechtigt den Unternehmer, sein Geld zu behalten, beziehungsweise sogar bereits gezahlte Beträge zurückzufordern. Doch die Rechtslage kann auch anders aussehen und das Branchenbuchunternehmen ist schlicht im Recht.

Wann kein Betrug vorliegt

Viele Branchenbuchunternehmen pflegen in ihrem Auftreten eine sehr förmliche Art. Das gilt sowohl für den Sprachstil als auch für das Layout des Schreibens und sogar das gewählte Briefpapier. Allein diese Dinge sind jedoch keine ausschließlichen Erkennungsmerkmale von Behörden. Daher kann dem Branchenbuchunternehmen mit dem Verweis auf diese Fakten noch kein Betrug unterstellt werden. Eine arglistige Täuschung ist es nur, wenn das Unternehmen sich tatsächlich als Behörde bezeichnet. In vielen Fällen ist aber sogar das Gegenteil der Fall. In Briefköpfen und/oder Fußzeilen sind deutliche Merkmale, die für ein privatrechtliches Schreiben sprechen; etwa der Hinweis, dass es sich um eine GmbH handelt.
Ebenfalls eindeutig und daher keine Abzocke, ist der briefinterne Verweis auf AGB. Ein amtliches Schreiben verweist nicht auf seine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Unternehmer sollten in jedem Fall den Hinweisen auf AGB folgen (meist wird eine offizielle Homepage genannt, auf der die AGB einsehbar sind) und diese lesen. Spätestens dann sollte ihm klar werden, dass das Schreiben von einem Dienstleister kommt. Die AGB nennen im Regelfall sogar die konkreten Kosten, die beim Abschluss eines Vertrages zustande kommen.

Wer trotz solcher eindeutiger Zeichen nicht versteht, dass ein Branchenbuchunternehmen als kostenpflichtiger Dienstleiser auftritt, der kann sich später vor Gericht nicht auf diese Unwissenheit berufen.

Keine Abzocke: Oft sind Branchenbuchunternehmen schlicht im Recht

Viele Unternehmer und Unternehmerinnen erhalten Post, in der von Branchenbucheinträgen die Rede ist. Wer hier eine Unterschrift leistet und den Brief zurückschickt, kann dabei unbedacht einen Vertrag mit einem Branchenbuchunternehmen eingehen. Kommt später eine Rechnung ins Haus, wittern viele Unternehmer bösartigen Betrug. Allerdings ist die Rechtslage nicht so einfach.

Viele Unternehmer versuchen eine Arglistanfechtung

Wer den Vertrag mit kostenpflichtigen Leistungen unterschrieben hat, obwohl er ein amtliches Schreiben zur kostenlosen Eintragung ins Branchenbuch erwartet hat, der fühlt sich betrogen. Ob man jedoch tatsächlich das Opfer fieser Abzocker geworden ist, muss vor Gericht geklärt werden. Gemeinsam mit einem Anwalt ist eine sogenannte Arglistanfechtung möglich. Allerdings ist diese nicht in jedem Fall von Erfolg gekrönt, denn es kommt darauf an, ob der Unternehmer wirklich in eine Falle getappt ist, oder den zugeschickten Vertrag zu leichtsinnig überflogen und unterschrieben hat. Kann bewiesen werden, dass das Branchenbuchunternehmen deutlich gemacht hat, dass es sich um einen Vertrag handelt und mit der unterschriebenen Rückantwort eine kostenpflichtige Dienstleistung angefordert wurde, ist es keine Abzocke. Die Arglistanfechtung ist in diesem Fall gescheitert und die entstehenden Kosten sind an das Branchenbuchunternehmen zu zahlen.

Fakten, die gegen Abzocke sprechen

Imitiert das Branchenbuchunternehmen ein amtliches Schreiben von einer Behörde und täuscht vor, das Eintragen der Daten sei kostenlos, handelt es sich um Betrug. Keine Abzocke ist es dagegen, wenn im Schreiben klar gemacht wird, dass hier keine Amtsstelle schreibt, sondern ein privatrechtliches Unternehmen, beispielsweise eine GmbH. Steht im Briefkopf, in der Fußzeile, oder an irgendeiner anderen Stelle, dass das Schreiben von einer GmbH kommt, handelt es sich automatisch um eine private Firma. Der Unternehmer muss dies wissen und kann sich auch vor Gericht nicht auf Unwissenheit dieses Umstandes berufen.
Ferner erwähnen viele Schreiben, dass nicht nur ein Eintrag in ein Branchenbuch erfolgt, sondern auch individuelle Anpassungen möglich sind. Damit handelt es sich automatisch um eine angebotene Dienstleistung. Eine Behörde tritt nicht als Dienstleister auf, woraus der Unternehmer schlussfolgern muss, dass das Schreiben nicht amtlich ist.

Können in dem Schreiben Belege dieser Art gefunden werden, handelt es sich nicht um Abzocke. Der Unternehmer, beziehungsweise die Unternehmerin, hat folglich mit der Unterschrift und der Rücksendung einem Vertrag zugestimmt und ist laut Vertragsrecht daran gebunden.

Eine Rechtsfrage: Wenn „Branchenbuchabzocke“ gar keine Abzocke ist

Ein Unternehmer bekommt den Brief eines Branchenbuchunternehmens und ist im ersten Moment sprachlos. Im Umschlag befindet sich eine Rechnung über meist Hunderte Euro. Die Aufforderung, diese zeitnah zu bezahlen, lässt Wut und Angst zugleich aufkommen. Die Gedanken gehen ein Stück in die Vergangenheit und der Unternehmer erinnert sich: Ja, er hatte einen Brief bekommen, bei dem es um einen Branchenbucheintrag ging. Doch nun diese Rechnung? Das muss Branchenbuchabzocke sein! Rechtlich gesehen sind es oft jedoch legitime Rechnungen und keine Abzockversuche. Der Unterschied liegt allerdings, wie bei so vielen Rechtsfragen, im Detail.

Amtliches Branchenverzeichnis oder Dienstleistung?

Das Missverhältnis und damit der Streitgrund beginnt bei einer Frage: Hat der Unternehmer ein amtliches Schreiben unterzeichnet, das lediglich den Eintrag in ein Branchenverzeichnis behandelt hat? Ist dem so, handelt es sich um das Schreiben einer Behörde.
Hat der Unternehmer allerdings ein privatrechtliches Schreiben bekommen und dieses mit allen dazugehörigen Konditionen unterzeichnet, hat er eine Dienstleistung in Anspruch genommen. Der Dienstleister, der diese Leistungen erbracht hat, darf daher völlig legitim eine Rechnung ausstellen und auf die Zahlung bestehen.

Für eine Abzocke muss die absichtliche Täuschung des Unternehmers bewiesen werden

Hat ein Branchenbuchunternehmen ein Schreiben verschickt und imitiert dabei ganz offensichtlich eine amtliche Behörde, kann der Unternehmer auch nach der geleisteten Unterschrift (sogar nach Zahlung der späteren Rechnung) dagegen klagen. In diesem Fall beruft er sich darauf, dass das Branchenbuchunternehmen eine arglistige Täuschung vorgenommen hat. Es gab vor, eine Behörde zu sein. Allerdings gilt es dann vor Gericht zu beweisen, dass tatsächlich eine solche Täuschung stattfand.

Wann ist das Branchenbuchunternehmen im Recht?

Sagt das Branchenbuchunternehmen im Schreiben, es handle sich um eine behördliche Anfrage, ist das eindeutig Betrug. Zeigt es dagegen im Schriftverkehr klar an, dass es ein Unternehmen – und damit privatrechtlich – ist, befindet es sich im Recht.
Steht im Schreiben beispielsweise im Adresskopf „GmbH“, muss der Leser dem entnehmen, dass es keine Behörde ist. Weder eine behördlich klingende Sprache, noch besonders wirkendes Druckpapier, gelten dann als Gegenargument, denn „GmbH“ steht schwarz auf weiß.
Es gibt darüber hinaus Formulierungen, die zeigen, dass es sich um Vertragsangebot eines Dienstleisters handelt und nicht um eine behördliche Erfassung und Brancheneintragung. Häufig gewählt wird die Bezeichnung „bei Annahme durch Ihre Unterschrift“. Das bedeutet, dass mit der Unterschrift ein Vertrag zustande kommt. Mit einer Behörde jedoch wird kein Vertrag vereinbart, daher muss es sich bei dieser Formulierung um ein Unternehmen handeln. Mit der Unterschrift geht man demnach einen bindlichen Vertrag ein. Ein Betrug liegt in diesen Fällen nicht vor.

Abzocke, oder nicht? Wann Branchenbuchunternehmen im Recht sein können

Von dem Begriff „Branchenbuchabzocke“ hört so mancher Unternehmer und manche Unternehmerin erst dann, wenn es schmerzlich zu spät ist. Die Geschädigten haben einen Vertrag mit einem Branchenbuchunternehmen abgeschlossen und werden nun zur Kasse gebeten. Oft sind die geforderten Gebühren derart hoch, dass besonders kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Katastrophe stehen. Doch handelt es sich in solchen Fällen wirklich immer um eine „Branchenbuchabzocke“? Wann sind die Branchenbuchunternehmen im Recht?

Die komplizierte Rechtslage

Verallgemeinernd muss man sagen, dass Unternehmen beim Abschluss eines schriftlichen Vertrages mit einem Branchenbuchunternehmen zunächst an das Vertragsrecht gebunden sind. Das bedeutet, dass die offensichtlich freiwillig geleistete Unterschrift dazu geführt hat, dass ein legitimer Vertrag zustande gekommen ist. Allerdings gilt auf der anderen Seite ebenso der Fakt, dass im Einzelfall entschieden werden muss. Anders ausgedrückt: Es kann konkrete juristische Argumente geben, die man gegen die Zahlungsforderung des Branchenbuchunternehmens vorbringen kann. Es kann beispielsweise zweifelhaft sein, ob ein rechtswirksamer Vertrag überhaupt entstanden ist. Auch eine Argumentation im Bezug auf arglistige Täuschung ist denkbar. Eine Prüfung im Einzelfall ist daher immer ratsam.

Argumente für und Argumente gegen Abzocke

So wie der berühmte Ausspruch „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ seine Berechtigung hat, kann man auch sagen, dass Unternehmen nach der Vereinbarung mit einem Branchenbuchunternehmen nicht auf Unwissenheit setzen können. Zu sagen, man wurde absichtlich getäuscht, reicht für eine Klage nicht aus. Man muss klare Beweise vorlegen und hier kann sich der Rechtsstreit schnell zugunsten der angeklagten Firma und gegen den Unternehmer wenden.
Ist das Schreiben tatsächlich so gestaltet gewesen, dass der Unternehmer und die Unternehmerin davon ausgehen mussten, es handle sich nur um einen amtlichen Eintrag, kann man dagegen vorgehen. Wurde klar vorgetäuscht, dass Schreiben kommt von einer Behörde und nicht von einem Dienstleister, wurde der Unternehmer betrogen. Dagegen kann er mit guter Erfolgschance klagen.
Ist dagegen deutlich ersichtlich, dass es sich nicht um ein amtliches Schreiben handelt, sondern ein Branchenbuchunternehmen geworben hat, Dienstleistungen anbietet und diese bezahlen lässt, ist es keine Täuschung und daher keine Abzocke mehr. Ein gut verständliches Beispiel: Steht im Schreiben eine GmbH als Absender, ist dies offenkundig kein amtliches Schreiben. Eine GmbH handelt privatrechtlich und daher niemals in amtlicher Funktion. In diesem Fall wurde die Unternehmerin nicht betrogen, da sie sehen konnte, dass keine Behörde das Schreiben verschickt hat.

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