(openPR) Endlich äußert sich auch ein bayerisches Amtsgericht zu den unberechtigten Forderungen des Rechtsanwaltes Hauke Scheffler aus München und weist die Klage der von ihm beauftragen Anwaltlichen Verrechnungsstelle als unbegründet ab.
Die Situation ist immer gleich: Ein großes Medienunternehmen lässt eine anwaltliche Abmahnung wegen eines Musik- oder Filmdownloads verschicken, die oft ahnungslosen Eltern suchen im Internet nach einem Anwalt und treffen dort auf die Seite des RA Scheffler. Dieser wirbt mit einer Erreichbarkeit von 24 Stunden an 365 Tagen, ist auch tatsächlich meist persönlich erreichbar. Auf Nachfrage, was das Tätigwerden kostet, erklärt er, dass die Kosten im Bereich einer Erstberatung liegen würden und daher 190,00 Euro + Mehrwertsteuer nicht überstiegen. Im Anschluss übersendet er den (künftigen) Mandanten ein Papierkonvolut aus einer Reihe von Erklärungen und Erläuterungen, der leicht in Panik befindliche Mandant unterschreibt, ohne groß nachzufragen, da er ja der mündlichen Zusage vertraut. Er merkt nicht, dass RA Scheffler ihn eine Gebührenvereinbarung über eine 1,9 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von mindestens 10.000,00 Euro unterschreiben lässt, mit dem Ergebnis, dass die Honorarforderung höher ausfällt als die mögliche Strafzahlung, die ursprünglich von der Musikindustrie gefordert wurde. Dass dies nicht richtig sein kann liegt auf der Hand. Bedauerlicherweise sehen dies bundesweit nicht alle Gerichte so, in diesem Fall hat das AG Freising die Klage jedoch abgewiesen, im Wesentlichen mit dem Argument, dass sich ein Anwalt an seine mündlichen Zusagen halten müssen und eine anderweitige, versteckte Honorarvereinbarung im Anschluss dann unzulässig sei.
Wir werden dieses Urteil auch an die Anwaltskammer München weitergeben mit der Bitte um standesrechtliche Prüfung dieses Vorgehens.




















