(openPR) Nach unserer vorangegangenen Pressemitteilung aus dem Jahr 2018 hat jetzt das OLG München zu unserer großen Freude die Entscheidung des LG München aufgehoben und die fristlose Kündigung des Anlegers für wirksam erklärt und zugleich Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co Safeinvest KG verpflichtet, auf den Kündigungszeitpunkt hin eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und den sich ergebenden Betrag an den Anleger zu zahlen. Das LG München I war - trotz einer Vielzahl von Argumenten und durchgeführter Beweisaufnahme - davon ausgegangen, dass die Beratung vor ca. 10 Jahren (!) korrekt war und der Anleger natürlich (!) über alle Risiken entsprechend aufgeklärt worden war.
Auf diese Argumentationskette kam es dem OLG München in einer maximal 10 minütigen Berufungsverhandlung nicht an. Diese Argumente spielten überhaupt keine Rolle (mehr). Vielmehr kam es nur noch auf die Frage an, ob die beim Vertrieb der Anlage beteiligten Personen im Emissionsprospekt korrekt angegeben waren. Dem war nicht so.
Argument: Ein Vorstand von Opalenburg war gleichzeitig Geschäftsführer einer Vertriebsfirma, und diese personelle Verquickung war im Emissionsprospekt ausdrücklich nicht angegeben bzw. sogar ausgeschlossen. Es kommt dabei ausdrücklich nicht darauf an, ob die Entscheidung des Anlegers auf dem fehlerhaften Prospekt beruhte oder nicht, insofern konnte es gleichgültig sein, ob das Prospekt überhaupt wesentlich zum Gegenstand der Beratung gemacht worden war.
Insofern: Wegen des fehlerhaften Prospektes war der Anleger berechtigt, sich von der Beteiligung zu lösen. Ein sehr schöner Erfolg, das LG München ist auf dieses Argument - obwohl mehrfach von uns vorgetragen - in seiner Entscheidung überhaupt nicht eingegangen. Es ist gut zu wissen, dass beim OLG drei Richter sitzen, die sich die Fälle tatsächlich und rechtlich anschauen! Und, diese Bemerkung sei auch noch erlaubt: Offenbar hatte Opalenburg schon selbst nicht mehr mit einem Erfolg gerechnet, in dem mittlerweile 4. Verhandlungstermin (mit der 1. Instanz) erschien der vierte Anwalt aus der dritten Kanzlei, der zum Sachverhalt rein gar keine Angaben machten konnte.







