(openPR) Das Landgericht München hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers des Immobilienfonds DEGI International zu entscheiden. Der Anleger war vor Erwerb der Anteilsscheine von einem Bankberater über Fonds informiert und beraten worden. Der Anleger hatte im Zuge des Verfahrens vorgetragen, dass er über das dem Immobilienfonds DEGI International anhaftende Verlustrisiko nicht hinreichend informiert worden sei. Das Landgericht München hat die Bank zum Schadensersatz verurteilt. Der Anleger war so zu stellen, als wenn er den Fonds nicht gekauft hätte. Das entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Rückabwicklung.
vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/DEGI_International_Bank_verurteilt_zum_Schadenersatz.html
Der Initiator des Fonds DEGI International ist das Emissionshaus Aberdeen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH. Die Depotbank ist die Commerzbank AG. Die Emission der DEGI International erfolgte 2003. Nach dem Investitionsgegenstand ist der DEGI International ein sogenannter international diversifizierter offener Immobilienfonds. Am Ende des Jahres 2008 war der DEGI International mit ca. 41 Objekten in 13 Ländern investiert.
Mit dem Fonds sind konzeptionell Chancen und Risiken verbunden. Typischerweise liegt eine Chance u.a. in der größeren Diversifikation eines Fonds und damit einem verminderten Ausfallrisiko. Doch kann eine Performance nicht garantiert werden. Demgegenüber bestehen die allgemeine Anlagerisiken von Immobilienanlagen, so z.B. das Altlastenrisiko, das Baumängelrisiko, das Leerstandsrisiko, das Mietausfallrisiko und das spezielle Risiko einer unerwarteten Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine.
Autor:
Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: geschlossene Fonds
Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind Rechtsfragen geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und beraten worden ist. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Insbesondere stehen Schadensersatzansprüche infrage, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen worden ist. Doch pauschale Aussagen verbieten sich. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten.











