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Neureglung zur Organspende: die Entscheidungslösung gilt ab 1. November

30.10.201212:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Neureglung zur Organspende: die Entscheidungslösung gilt ab 1. November

(openPR) Was ändert sich mit dem neuen Gesetz? Antworten auf häufige Fragen

Frankfurt am Main, 30. Oktober 2012. Am 01. November 2012 ist es soweit und die bisherige „erweiterte Zustimmungslösung“ wird durch die „Entscheidungslösung“ ersetzt.


Alle Bundesbürger sollen in Zukunft regelmäßig die Möglichkeit erhalten, sich über das Thema Organspende zu informieren und dazu eine eigene Entscheidung zu treffen. Die Voraussetzungen für eine Organspende bleiben dieselben: Nur wenn der Hirntod des Verstorbenen nachweislich festgestellt wurde und eine Zustimmung vorliegt, ist das Spenden von Organen möglich.

Ziel des überarbeiteten Transplantationsgesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende zu steigern und die Situation der 12.000 Wartelisten-Patienten in Deutschland zu verbessern. Die Einführung der Entscheidungslösung fällt nun in eine Zeit, in der Manipulationsvorwürfe gegenüber einzelnen Transplantationszentren zu Verunsicherungen in der Bevölkerung geführt haben. Dazu erklärt Prof. Dr. Günter Kirste, Medizinischer Vorstand DSO: „Es ist wichtig, dass nun flächendeckende Kontrollen bei den Zentren durchgeführt werden. Alle Verdachtsfälle müssen aufgearbeitet und die nötigen Konsequenzen gezogen werden. Gleichzeitig appellieren wir an alle Bürgerinnen und Bürger, sich dennoch vorurteilsfrei über das Thema Organspende zu informieren und sich zu entscheiden. Eine Organspende ist für viele Patienten die einzige Hoffnung auf ein neues Leben.“

Bislang haben nur relativ wenige Menschen ihren Willen zur Organspende schriftlich festgehalten. Nach Erfahrungen der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) sind es in neun von zehn Fällen die Angehörigen, die nach dem vermuteten oder mündlich geäußerten Willen des Verstorbenen eine Entscheidung treffen. „Wer sich hingegen selbst zu Lebzeiten entscheidet, sorgt für Klarheit und entlastet seine Angehörigen“, betont Kirste.

Über das neue Gesetz und alle weiteren Fragen rund um die Gewebe- und Organspende informiert das gebührenfreie Infotelefon Organspende, eine gemeinsame Einrichtung der BZgA und der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO). Hier sind die wichtigsten Fragen zur „Entscheidungslösung“ zusammengestellt:

Was ist anders an der „Entscheidungslösung“ im Vergleich zur bisherigen Regelung?
Neu ist, dass die Krankenversicherungen ihre Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, in regelmäßigen Abständen auffordern, eine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zu treffen. Dazu versenden die Krankenkassen Informationsmaterialien und Organspendeausweise an ihre Versicherten.

Muss ich mich entscheiden?
Nein. Ob man sich zur Organ- und Gewebespende erklärt, bleibt freiwillig. Ist im Falle einer Organspende keine Entscheidung dokumentiert, werden die Angehörigen gefragt, ob sie im Sinne des Verstorbenen einer Organ- oder Gewebespende zustimmen oder nicht. Dies kann für die Angehörigen sehr belastend sein. Eine eigene Entscheidung hilft den Hinterbliebenen in solch einer Situation.

Wird meine Entscheidung registriert?
Nein. Die Erklärung auf dem Spenderausweis wird weder durch die Krankenversicherungen noch durch andere Institutionen erfasst. Es gibt hierfür auch kein Widerspruchs- oder sonstiges Register. Langfristig ist geplant, dass gesetzlich Versicherte eine Speicherung ihrer Entscheidung auf der elektronischen Gesundheitskarte vornehmen können, sofern sie dies wünschen. Die Krankenkassen wollen darüber zu gegebener Zeit informieren.

Kann ich einer Organ- und Gewebespende zustimmen, wenn ich bereits eine Patientenverfügung habe?
Ja. Eine Patientenverfügung kann dazu genutzt werden, eine Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende zu dokumentieren. Es ist wichtig zu beachten, dass sich der Inhalt der Patientenverfügung und die Erklärung des Spenderausweises nicht widersprechen. Entscheidet man sich in einer Patientenverfügung grundsätzlich gegen lebenserhaltende Maßnahmen, möchte aber trotzdem ein „JA“ zur Organ- und Gewebespende geben, kann man dies beispielsweise wie folgt in der Patientenverfügung formulieren:
„Grundsätzlich bin ich zur Spende meiner Organe und Gewebe bereit. Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntodes bei aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntodes nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe."

Stelle ich meinen Körper mit Ausfüllen eines Spenderausweises gleichzeitig der Wissenschaft zur Verfügung?
Nein. Spenderorgane oder gespendetes Gewebe dienen einzig dazu, kranke Menschen medizinisch zu behandeln. Wer seinen Körper nach dem Tod wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung stellen möchte, muss sich an ein Anatomisches Institut einer Universitätsklinik wenden.

Wo kann ich mich informieren, wenn ich weitere Fragen habe?
Das Infotelefon Organspende beantwortet alle Fragen rund um die Gewebe- und Organspende und versendet kostenlos Organspendeausweise und Broschüren. Die gebührenfreien Rufnummer 0800/90 40 400 ist montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr erreichbar.

Umfangreiche Informationen sind zudem abrufbar unter www.organspende-info.de und www.dso.de.

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