(openPR) Seit 2009 werden Renteneinnahmen ab 2005 von den Versicherungsträgern an die Finanzverwaltung übermittelt. Auf Grundlage dieser Mitteilungen überprüfen die hessischen Finanzämter zurzeit die Einkünfte von Rentnern, die bislang keine Steuererklärungen abgegeben haben. Sofern sich aus den Auswertungen ergeben sollte, dass Steuern zu zahlen sind, werden die betroffenen Rentner von ihrem zuständigen Finanzamt angeschrieben und zur Abgabe der Steuererklärungen innerhalb von vier Wochen für vergangene Jahre aufgefordert. Nach Ablauf dieser Frist kann die Finanzverwaltung die Steuer festsetzen und einen Steuerbescheid verschicken. Hier besteht die Gefahr, dass nach Ablauf der Einspruchsfrist der Steuerbescheid bestandskräftig wird und gegebenenfalls ansetzbare Sonderausgaben (zum Beispiel Spenden, Versicherungsbeiträge, usw.) und außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten oder Behinderten-Pauschbeträge) nicht mehr berücksichtigt werden können.
Maßgebend für die Abgabepflicht ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, die sich neben den Versorgungsbezügen aus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit, nicht der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte und pauschal versteuerter oder steuerfreier Arbeitslohn ergeben.
Eine Steuerzahlung fällt bei Überschreiten des Grundfreibetrags an. Dieser lag bis 2008 bei 7.664 €, für 2009 bei 7.824 € und seit 2010 bei 8.004 € für Ledige und verdoppelt sich bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer. In die Berechnung gehen die Versorgungszahlungen abhängig vom Versorgungsbeginn ein. So wird beispielsweise für einen Versorgungsbeginn bis zum Jahr 2005 ein Versorgungsfreibetrag von 40%, maximal jedoch 3.000 €, berücksichtigt und neben dem Werbungskosten-Pauschalbetrag von 102 € ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 € gewährt. Für einen Versorgungsbeginn in 2010 reduziert sich der Versorgungsfreibetrag auf 32%, maximal jedoch 2.400 €, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auf 720 €.
Eine Steuerveranlagung kann aber auch dann sinnvoll sein, wenn Kapitalerträge erzielt werden und der persönliche Grenzsteuersatz unterhalb des Abgeltungsteuersatzes von 25% liegt. In diesem Fall werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz besteuert, sondern mit dem persönlichen Steuersatz veranlagt. Die einbehaltene Abgeltungsteuer wird als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet, ein zuviel entrichteter Betrag entsprechend erstattet. Steuerberaterin Montag empfiehlt, dies zu beachten und gegebenenfalls steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen.










