(openPR) Das Landgericht Mannheim hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher ein Bankkunde auf ein Beratungsgespräch eine Beteiligung an der PRORENDITA 5 GmbH & Co. KG gezeichnet hatte. Anlagegegenstand des Fonds sind Lebensversicherungen, erworben aus dem britischen Sekundärmarkt. In dem der Zeichnung vorangegangenen Beratungsgespräch ist über das sogenannte Agio, welches sich auch aus dem Zeichnungsschein ergibt, gesprochen worden. Eine weitergehende Provision blieb unerwähnt. Doch hierüber war die Bank verpflichtet aufzuklären. Zudem wurde über allgemeine Haftungsrisiken eines Anlegers nicht in gebotener Art und Weise informiert, wie das erkennende Gericht festzustellen hatte. Deswegen wurde die Bank zum Schadenersatz verurteilt. Der Anleger war so zu stellen, als wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, was bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Rückabwicklung des Geschäfts entspricht.
Rechtsanwalt Renner äußerte dazu: "Dieses Urteil setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung fort, wonach Banken verpflichtet sind, über sogenannte Kick-Back-Zahlungen aufzuklären. Dies eröffnet geschädigten Anlegern eine weitere vielversprechende Perspektive."
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht
www.kanzlei-renner.de/PRORENDITA_5_1.html













